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Kündigungsfrist für die Mietwohnung: Mieter und Vermieter im Vergleich

Mieter kündigen eine Wohnung nach § 573c BGB mit drei Monaten, wenn die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats zugeht, während sich die Vermieterfrist nach fünf und acht Jahren auf sechs und neun Monate verlängert (Stand 21.10.2026).

Von der Redaktion · 29.10.2026 · 5 Min. Lesezeit

Kündigungsfrist für die Mietwohnung: Mieter und Vermieter im Vergleich
Kurzantwort

Mieter kündigen eine Wohnung mit drei Monaten Frist: Die Kündigung geht spätestens am dritten Werktag eines Monats zu und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (BGB § 573c Abs. 1, Stand 21.10.2026). Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren um je drei Monate, also auf sechs und neun Monate. Der Vermieter braucht ein berechtigtes Interesse, die Kündigung braucht die Schriftform.

Welche Frist gilt für Mieter nach § 573c BGB?

Mieter kündigen nach § 573c Abs. 1 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats. Das ergibt für Mieter drei Monate Kündigungsfrist, unabhängig von der Mietdauer. Die Verlängerungen nach fünf und acht Jahren betreffen nur den Vermieter.

Die Norm ordnet die Frist über den Zugang: Nur wer die Kündigung bis zum dritten Werktag zustellt, erreicht den Ablauf des übernächsten Monats. Ein späterer Zugang verschiebt das Ende um einen Monat. Der Paragraph hat vier Absätze und 92 Wörter (Datensatz Rechtsteufel zu BGB § 573c, Stand 21.10.2026).

Rechenbeispiel: Eine Kündigung geht am dritten Werktag im Mai zu, das Mietverhältnis endet am 31. Juli. Geht dieselbe Kündigung erst am vierten Werktag im Mai zu, endet es am 31. August. Ein Tag Verzögerung verschiebt das Ende damit um einen Monat.

Die 3-Schritte-Prüfung ordnet jede Kündigung der Wohnung: Schritt 1 fragt, wer kündigt. Schritt 2 fragt, wie lange der Wohnraum überlassen ist. Schritt 3 fragt, ob Form, Grund und Sonderregel erfüllt sind. Die folgenden Abschnitte folgen dieser Reihenfolge.

Welche Fristen gelten für Vermieter nach Mietdauer?

Die Kündigungsfrist des Vermieters beträgt nach § 573c Abs. 1 BGB zunächst drei Monate und verlängert sich nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate, auf sechs und auf neun Monate.

Kündigungsfrist des Vermieters nach Dauer seit Überlassung, Quelle: BGB § 573c Abs. 1 (gesetze-im-internet.de)
Seit Überlassung des WohnraumsFrist des Vermieters
bis unter 5 Jahre3 Monate
ab 5 Jahren6 Monate
ab 8 Jahren9 Monate

Stand der Tabelle: 21.10.2026. Die Frist des Mieters bleibt bei drei Monaten. Die Verlängerung für den Vermieter ergibt sich aus dem Gesetzestext und rechnet drei Monate plus zweimal drei Monate.

Rechenbeispiel: Ein Mietverhältnis besteht seit neun Jahren. Der Vermieter braucht neun Monate Frist. Geht die Kündigung am dritten Werktag im Januar zu, endet das Mietverhältnis am 30. September.

Eine Vereinbarung, die vom Gesetz zum Nachteil des Mieters abweicht, ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Kürzere Vermieterfristen im Mietvertrag fallen darunter.

Welche Gründe braucht der Vermieter für eine Kündigung?

Ein Vermieter kündigt nach § 573 Abs. 1 BGB nur, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Die Gründe stehen nach Absatz 3 im Kündigungsschreiben.

Absatz 2 nennt drei Beispiele für ein berechtigtes Interesse: erstens eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters, zweitens Eigenbedarf, drittens die Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks. Das Wort insbesondere zeigt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.

Eigenbedarf liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Eintrag Eigenbedarf im Rechtslexikon erklärt den Begriff.

Andere als die im Schreiben genannten Gründe berücksichtigt das Gesetz nur, soweit sie nachträglich entstanden sind (§ 573 Abs. 3 BGB). Die Norm umfasst vier Absätze und 166 Wörter. Abweichungen zum Nachteil des Mieters sind nach Absatz 4 unwirksam. Ob ein Grund im Einzelfall ausreicht, prüfen Mietervereine und Anwaltskanzleien.

Welche Form und welchen Zugang verlangt die Kündigung?

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form. Maßgeblich für die Frist ist der Zugang beim Empfänger, denn eine Willenserklärung wird nach § 130 Abs. 1 BGB mit Zugang wirksam.

Schriftform heißt nach § 126 Abs. 1 BGB: eigenhändige Unterschrift auf der Urkunde. Die Norm § 568 umfasst zwei Absätze mit 33 Wörtern. Absatz 2 enthält eine Soll-Vorschrift: Der Vermieter soll den Mieter rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB hinweisen.

Der dritte Werktag ist die Grenze für die Dreimonatsfrist. Wer den Zugangstag belegen will, wählt einen Weg mit Zugangsnachweis. Welche Nachweise im Einzelfall ausreichen, klären Beratungsstellen.

Checkliste
  • Formulieren Sie die Kündigung schriftlich und unterschreiben Sie eigenhändig
  • Zählen Sie den dritten Werktag des Monats ab
  • Dokumentieren Sie den Zugang der Kündigung
  • Nennen Sie als Vermieter die Kündigungsgründe im Schreiben
  • Bewahren Sie Kopien der Kündigung auf

Welche Sonderfälle regelt § 573c BGB selbst?

Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, darf nach § 573c Abs. 2 BGB eine kürzere Frist vereinbart werden. Für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt nach Absatz 3 eine Kündigung bis zum 15. zum Monatsende.

Absatz 3 verkürzt die Frist: Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. Damit liegen zwischen Zugang und Vertragsende höchstens 16 Tage.

Die Vorschrift steht im Unterkapitel Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (Gliederung laut Datensatz). Für befristete Verträge, Staffelmiete oder Untermiete trifft diese Norm keine eigene Aussage. Welche Fristen dort gelten, ergibt der Vertrag und die jeweilige Norm im Einzelfall.

Hinweis

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Der Text erklärt den Wortlaut von §§ 568, 573 und 573c BGB und prüft keinen Einzelfall. Fristen laufen ab Zugang. Lassen Sie Ihren Fall bei einem Mieterverein, einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei prüfen. Wir vertreten niemanden.

Weiterlesen: Mietrecht: Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern, Eigenbedarf, Staffelmiete, Mietminderung: Wann Mieter die Miete kürzen dürfen und Mietminderung bei Schimmel und Wasserschaden: Rechte und Pflichten.

Häufige Fragen zur Kündigungsfrist der Mietwohnung

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter einer Wohnung?

Die gesetzliche Frist für den Mieter beträgt nach § 573c Abs. 1 BGB drei Monate: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (Stand 21.10.2026).

Wann verlängert sich die Kündigungsfrist für Vermieter?

Die Frist des Vermieters verlängert sich nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Daraus ergeben sich drei, sechs und neun Monate nach § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB (Stand 21.10.2026).

Muss ein Vermieter seine Kündigung begründen?

Ein Vermieter kündigt nach § 573 Abs. 1 BGB nur bei berechtigtem Interesse. Die Gründe sind nach § 573 Abs. 3 BGB im Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe zählen nur, soweit sie nachträglich entstanden sind (Stand 21.10.2026).

Darf der Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist für Mieter vorsehen?

Eine Vereinbarung, die den Mieter schlechter stellt als § 573c Abs. 1 oder 3 BGB, ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Eine längere Frist für den Mieter fällt darunter (Stand 21.10.2026).

Reicht eine E-Mail als Kündigung der Mietwohnung?

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form. Die Norm umfasst zwei Absätze mit 33 Wörtern. Eine formlose Nachricht erfüllt diese Anforderung nach dem Wortlaut nicht (Stand 21.10.2026).

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 126, 130, 568, 573, 573c, amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), abgerufen am 21.10.2026. Letzte Änderung des BGB laut Quelle: Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226. Gesetze ändern sich, maßgeblich ist die aktuelle amtliche Fassung.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter einer Wohnung?

Die gesetzliche Frist für den Mieter beträgt nach § 573c Abs. 1 BGB drei Monate: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (Stand 21.10.2026).

Wann verlängert sich die Kündigungsfrist für Vermieter?

Die Frist des Vermieters verlängert sich nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Daraus ergeben sich drei, sechs und neun Monate nach § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB (Stand 21.10.2026).

Muss ein Vermieter seine Kündigung begründen?

Ein Vermieter kündigt nach § 573 Abs. 1 BGB nur bei berechtigtem Interesse. Die Gründe sind nach § 573 Abs. 3 BGB im Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe zählen nur, soweit sie nachträglich entstanden sind (Stand 21.10.2026).

Darf der Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist für Mieter vorsehen?

Eine Vereinbarung, die den Mieter schlechter stellt als § 573c Abs. 1 oder 3 BGB, ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Eine längere Frist für den Mieter fällt darunter (Stand 21.10.2026).

Reicht eine E-Mail als Kündigung der Mietwohnung?

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form. Die Norm umfasst zwei Absätze mit 33 Wörtern. Eine formlose Nachricht erfüllt diese Anforderung nach dem Wortlaut nicht (Stand 21.10.2026).

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.