Rechtslexikon
Strafverfolgungsverjährung
Die Strafverfolgungsverjährung schließt nach § 78 Abs. 1 StGB die Ahndung einer Tat aus, sobald die gesetzliche Frist abgelaufen ist. Die Frist richtet sich nach der Höchststrafe der Tat, wobei nach § 78 Abs. 2 StGB Mord nicht verjährt.

Die Strafverfolgungsverjährung begrenzt, wie lange eine Tat strafrechtlich verfolgt werden kann. Nach § 78 Abs. 1 StGB schließt die Verjährung die Ahndung der Tat aus. Die Frist richtet sich nach § 78 Abs. 3 StGB nach der Höchststrafe, zwischen drei und 30 Jahren. Mord verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB nicht. Maßgeblich ist der Strafrahmen des Grundtatbestands.
Wodurch unterscheidet sich die Verjährung der Verfolgung von der Vollstreckungsverjährung?
Die Strafverfolgungsverjährung betrifft die Frage, ob eine Tat überhaupt noch verfolgt werden darf. Sie beginnt mit der Tatbegehung und wirkt, bevor ein Urteil ergeht. Nach § 78 Abs. 1 StGB schließt die Verjährung die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus. Die Vollstreckungsverjährung betrifft dagegen eine bereits verhängte Strafe und ist in dieser Datenbasis nicht geregelt.
Die Länge der Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, das die Tat verwirklicht. Nach § 78 Abs. 4 StGB gelten dabei Schärfungen oder Milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht. Maßgeblich ist also der Grundtatbestand.
Welches Beispiel zeigt die Frist beim Betrug?
Der Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB ist mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht (Stand 21.10.2026). Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist für Taten mit einem Höchstmaß von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren fünf Jahre. Besonders schwere Fälle mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ändern die Frist nicht.
| Höchststrafe der Tat | Verjährungsfrist |
|---|---|
| Lebenslange Freiheitsstrafe | 30 Jahre |
| Mehr als 10 Jahre | 20 Jahre |
| Mehr als 5 bis 10 Jahre | 10 Jahre |
| Mehr als 1 bis 5 Jahre | 5 Jahre |
| Übrige Taten | 3 Jahre |
Welche Begriffe gehören zur Strafverfolgungsverjährung?
- Verjährungsfrist: gesetzlich bestimmter Zeitraum nach § 78 Abs. 3 StGB.
- Strafrahmen: Spanne zwischen Mindest- und Höchststrafe einer Norm.
- Grundtatbestand: Norm ohne Schärfungen oder Milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle.
- Ahndung: Verhängung einer Strafe oder Maßnahme für die begangene Tat.
Häufige Fragen zur Strafverfolgungsverjährung
Verjährt Mord?
Nein. Nach § 78 Abs. 2 StGB verjähren Verbrechen nach § 211 StGB, also Mord, nicht. Für alle anderen Taten gelten die Fristen aus § 78 Abs. 3 StGB.
Verlängert ein besonders schwerer Fall die Frist?
Nein. Nach § 78 Abs. 4 StGB richtet sich die Frist nach der Strafdrohung des Gesetzes ohne Rücksicht auf Schärfungen für besonders schwere Fälle. Beim Betrug nach § 263 StGB bleibt die Frist deshalb bei fünf Jahren.
Ab wann beginnt die Verjährungsfrist?
Der Beginn der Frist ist im Gesetz gesondert geregelt und in dieser Datenbasis nicht erfasst. Die Seite nennt deshalb nur die Dauer der Fristen nach § 78 Abs. 3 StGB. Im Einzelfall ist der Beginn zu prüfen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob eine Tat verjährt ist, hängt von Tatzeit, Strafrahmen und Unterbrechungen ab. Diese Angaben ersetzen keine Prüfung durch eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger.
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.
Quellen
gesetze-im-internet.de, StGB § 78, Stand 21.10.2026
gesetze-im-internet.de, StGB § 263, Stand 21.10.2026
Weiterlesen:
- Strafrecht und Verkehrsrecht: Die wichtigsten StGB-Paragraphen
- Vorsatz
- Betrug nach § 263 StGB: Voraussetzungen und typische Fälle
Häufige Fragen
Verjährt Mord?
Nein. Nach § 78 Abs. 2 StGB verjähren Verbrechen nach § 211 StGB, also Mord, nicht. Für alle anderen Taten gelten die Fristen aus § 78 Abs. 3 StGB.
Verlängert ein besonders schwerer Fall die Frist?
Nein. Nach § 78 Abs. 4 StGB richtet sich die Frist nach der Strafdrohung des Gesetzes ohne Rücksicht auf Schärfungen für besonders schwere Fälle. Beim Betrug nach § 263 StGB bleibt die Frist deshalb bei fünf Jahren.
Ab wann beginnt die Verjährungsfrist?
Der Beginn der Frist ist im Gesetz gesondert geregelt und in dieser Datenbasis nicht erfasst. Die Seite nennt deshalb nur die Dauer der Fristen nach § 78 Abs. 3 StGB. Im Einzelfall ist der Beginn zu prüfen.
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.