Vergleiche
Körperschaftsteuergesetz vs. Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: Vergleich der Daten
Bei Anzahl Paragraphen liegt Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit 79 um 42 Prozent über Körperschaftsteuergesetz (46).

Die Unterschiede in Worten
- Bei Anzahl Paragraphen liegt Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit 79 um 42 Prozent über Körperschaftsteuergesetz (46).
- Bei Amtliche Abkürzung nennt Körperschaftsteuergesetz KStG, Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dagegen RVG.
- Bei Amtlicher Titel nennt Körperschaftsteuergesetz Körperschaftsteuergesetz, Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dagegen Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
- Bei Ausfertigungsdatum nennt Körperschaftsteuergesetz 1976-08-31, Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dagegen 2004-05-05.
Alle Werte nebeneinander
| Merkmal | Körperschaftsteuergesetz | Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte | Abweichung |
|---|---|---|---|
| Amtliche Abkürzung | KStG | RVG | |
| Amtlicher Titel | Körperschaftsteuergesetz | Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte | |
| Ausfertigungsdatum | 1976-08-31 | 2004-05-05 | |
| Anzahl Paragraphen | 46 | 79 | −41,8 % |
| Gliederung (Bücher/Abschnitte) | Erster Teil Steuerpflicht; Zweiter Teil Einkommen; Dritter Teil Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen; Vierter Teil Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung; Fünfter Teil Ermächtigungs- und Schlussvorschriften; Sechster Teil Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren | Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften; Abschnitt 2 Gebührenvorschriften; Abschnitt 3 Angelegenheit; Abschnitt 4 Gegenstandswert; Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung; Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren; Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren; Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe; Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| Fundstelle (BGBl.) | BGBl I, 1976, 2597, 2599 | BGBl I, 2004, 718, 788 | |
| Letzte Änderung (Stand laut Quelle) | zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 | |
| Rechtsgebiet (redaktionell zugeordnet) | Steuerrecht | Anwaltsvergütung |
Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand: zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33.
Körperschaftsteuergesetz im Detail Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Detail
Häufige Fragen
Wo liegt der größte Unterschied zwischen Körperschaftsteuergesetz und Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte?
Bei Anzahl Paragraphen liegt Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit 79 um 42 Prozent über Körperschaftsteuergesetz (46).
Woher stammen die Vergleichswerte?
gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), Stand zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Leere Felder bleiben leer.
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