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Vergleiche

Körperschaftsteuergesetz vs. Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: Vergleich der Daten

Bei Anzahl Paragraphen liegt Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit 79 um 42 Prozent über Körperschaftsteuergesetz (46).

Körperschaftsteuergesetz vs. Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: Vergleich der Daten

Die Unterschiede in Worten

  • Bei Anzahl Paragraphen liegt Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit 79 um 42 Prozent über Körperschaftsteuergesetz (46).
  • Bei Amtliche Abkürzung nennt Körperschaftsteuergesetz KStG, Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dagegen RVG.
  • Bei Amtlicher Titel nennt Körperschaftsteuergesetz Körperschaftsteuergesetz, Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dagegen Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
  • Bei Ausfertigungsdatum nennt Körperschaftsteuergesetz 1976-08-31, Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dagegen 2004-05-05.

Alle Werte nebeneinander

MerkmalKörperschaftsteuergesetzGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und RechtsanwälteAbweichung
Amtliche AbkürzungKStGRVG
Amtlicher TitelKörperschaftsteuergesetzGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Ausfertigungsdatum1976-08-312004-05-05
Anzahl Paragraphen4679−41,8 %
Gliederung (Bücher/Abschnitte)Erster Teil Steuerpflicht; Zweiter Teil Einkommen; Dritter Teil Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen; Vierter Teil Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung; Fünfter Teil Ermächtigungs- und Schlussvorschriften; Sechster Teil Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum HalbeinkünfteverfahrenAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften; Abschnitt 2 Gebührenvorschriften; Abschnitt 3 Angelegenheit; Abschnitt 4 Gegenstandswert; Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung; Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren; Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren; Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe; Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
Fundstelle (BGBl.)BGBl I, 1976, 2597, 2599BGBl I, 2004, 718, 788
Letzte Änderung (Stand laut Quelle)zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Rechtsgebiet (redaktionell zugeordnet)SteuerrechtAnwaltsvergütung

Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand: zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33.

Körperschaftsteuergesetz im Detail Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Detail

Häufige Fragen

Wo liegt der größte Unterschied zwischen Körperschaftsteuergesetz und Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte?

Bei Anzahl Paragraphen liegt Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit 79 um 42 Prozent über Körperschaftsteuergesetz (46).

Woher stammen die Vergleichswerte?

gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), Stand zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Leere Felder bleiben leer.

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.