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Gesetz · Staatsangehörigkeitsrecht

Staatsangehörigkeitsgesetz

Staatsangehörigkeitsgesetz ist unter der Abkürzung StAG im Bundesrecht verzeichnet und dem Rechtsgebiet Staatsangehörigkeitsrecht zugeordnet. Diese Seite fasst Umfang, Fundstelle und Stand zusammen.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221

Staatsangehörigkeitsgesetz

Auf einen Blick

  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu Staatsangehörigkeitsgesetz vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
  • Bei Anzahl Paragraphen reichen die Werte aller Gesetze von 24 bis 2.502; Staatsangehörigkeitsgesetz liegt bei 37.
  • Staatsangehörigkeitsgesetz gehört zu Rechtsgebiet „Staatsangehörigkeitsrecht“, dort sind 1 von 61 Gesetze eingeordnet.
  • Am nächsten kommt Grundsteuergesetz mit 38 bei Anzahl Paragraphen.
  • Die Angaben zu Staatsangehörigkeitsgesetz stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) und tragen den Stand Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221.

Daten zu Staatsangehörigkeitsgesetz

Aus dem amtlichen Verzeichnis stammen diese Werte zu Staatsangehörigkeitsgesetz. Sie nennen Abkürzung, Umfang, Fundstelle, Stand und Rechtsgebiet, jeweils mit Quelle.

Amtliche AbkürzungStAG
Amtlicher TitelStaatsangehörigkeitsgesetz
Ausfertigungsdatum1913-07-22
Anzahl Paragraphen37
Fundstelle (BGBl.)RGBl, 1913, 583
Letzte Änderung (Stand laut Quelle)Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Rechtsgebiet (redaktionell zugeordnet)Staatsangehörigkeitsrecht

Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Das Rechtsgebiet ist redaktionell zugeordnet, alle übrigen Werte entstammen dem amtlichen Verzeichnis. Jeder Wert nennt Herkunft und Stand.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Vergleichsgrundlage ist die Normenzahl: Staatsangehörigkeitsgesetz hat 37, die Tabelle nennt Gesetze mit näherem und weiterem Abstand.

GesetzAmtliche AbkürzungAmtlicher TitelAusfertigungsdatumAnzahl Paragraphen
StaatsangehörigkeitsgesetzStAGStaatsangehörigkeitsgesetz1913-07-2237
GrundsteuergesetzGrStGGrundsteuergesetz1973-08-0738
Gesetz zum Elterngeld und zur ElternzeitBEEGGesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit2006-12-0539
GewerbesteuergesetzGewStGGewerbesteuergesetz1936-12-0139
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im StudiumMuSchGGesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium2017-05-2334
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von SozialwohnungenWoBindGGesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen1965-08-2439

Direktvergleiche: Staatsangehörigkeitsgesetz vs. Arbeitszeitgesetz · Staatsangehörigkeitsgesetz vs. Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium · Staatsangehörigkeitsgesetz vs. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Häufige Fragen zu Staatsangehörigkeitsgesetz

Was ist Staatsangehörigkeitsgesetz?

Staatsangehörigkeitsgesetz trägt die amtliche Abkürzung StAG. Das Portal ordnet das Gesetz redaktionell dem Rechtsgebiet Staatsangehörigkeitsrecht zu; die Zuordnung ist keine amtliche Einteilung.

Was sagt die Normenzahl über Staatsangehörigkeitsgesetz aus?

37 Normen ergeben den Umfang von Staatsangehörigkeitsgesetz. Wo das Gesetz im Größenvergleich steht, zeigt die Vergleichstabelle auf dieser Seite.

Welche Fundstelle hat StAG im Bundesgesetzblatt?

Staatsangehörigkeitsgesetz steht im Bundesgesetzblatt unter RGBl, 1913, 583. Der Stand laut amtlicher Quelle lautet: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221. Eine Beratung im Einzelfall ersetzt sie nicht.

Nachschlagen statt raten: Den vollständigen Text von StAG finden Sie beim Bundesministerium der Justiz, Erklärungen zu Begriffen im Rechtslexikon. Zur Übersicht: Gesetze

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, Staatsangehörigkeitsgesetz (Gesetz), Stand Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221, https://rechtsteufel.de/gesetze/stag/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.