Paragraph · BGB
§ 123 BGB
§ 123 BGB heißt im Verzeichnis § 123 BGB. Der Eintrag verbindet Normtext, Zahlenwerte und Quelle auf einer Seite.

Auf einen Blick
- Am nächsten kommt § 122 BGB mit 2 bei Anzahl Absätze.
- § 123 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 123 BGB liegt bei 81 Wörter.
- Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
- Bei Anzahl Absätze liegt § 123 BGB mit 2 um 25 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
Daten zu § 123 BGB
Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 123 BGB die Absatzzahl 2 und eine Länge von 81 Wörter.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 123 |
| Überschrift | Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 81 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 1 Allgemeiner Teil > Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte > Titel 2 Willenserklärung |
Amtliche Werke sind gemeinfrei. Der Wortlaut von § 123 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, die Kennzahlen berechnet die Redaktion.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 123 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 123 BGB | BGB | § 123 | Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung | (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. |
| § 122 BGB | BGB | § 122 | Schadensersatzpflicht des Anfechtenden | (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). |
| § 131 BGB | BGB | § 131 | Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen | (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht. |
| § 121 BGB | BGB | § 121 | Anfechtungsfrist | (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. |
| § 132 BGB | BGB | § 132 | Ersatz des Zugehens durch Zustellung | (1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte. |
| § 119 BGB | BGB | § 119 | Anfechtbarkeit wegen Irrtums | (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. |
Häufige Fragen zu § 123 BGB
In welchem Gesetz steht § 123 BGB?
§ 123 BGB steht im Gesetz BGB unter der Nummer § 123. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.
Wie groß ist § 123 BGB gemessen am Wortlaut?
Die Zählung im amtlichen Text ergibt für § 123 BGB 81 Wörter bei der Absatzzahl 2. Die Werte ändern sich, sobald der Gesetzgeber die Norm ändert.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 123 BGB?
Amtlich steht § 123 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 123. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
Der Wortlaut ersetzt keine Beratung. Für § 123 BGB gilt: Text lesen, Zusammenhang prüfen, bei Fragen eine Beratungsstelle einbeziehen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 123 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-123/
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