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Paragraph · BGB

§ 132 BGB

Wortlaut zuerst: Diese Seite gibt § 132 BGB im amtlichen Text wieder und nennt Absätze, Länge und Stellung im Gesetz BGB.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 132 BGB

Auf einen Blick

  • Beim Merkmal Anzahl Absätze belegt § 132 BGB mit 2 Platz 396 von 1.026.
  • In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 132 BGB.
  • 121 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 23 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 132 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
  • Am nächsten kommt § 131 BGB mit 2 bei Anzahl Absätze.

Daten zu § 132 BGB

Zahlen zu § 132 BGB im Überblick: Absatzzahl 2 und Länge 121 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 132
ÜberschriftErsatz des Zugehens durch Zustellung
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
Anzahl Absätze2
Wortzahl des Normtexts121 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 1 Allgemeiner Teil > Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte > Titel 2 Willenserklärung

Amtliche Werke sind gemeinfrei. Der Wortlaut von § 132 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, die Kennzahlen berechnet die Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

§ 132 BGB im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 132 unter den Nachbarn ein.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 132 BGBBGB§ 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
§ 131 BGBBGB§ 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
§ 135 BGBBGB§ 135Gesetzliches Veräußerungsverbot(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 123 BGBBGB§ 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
§ 138 BGBBGB§ 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 122 BGBBGB§ 122Schadensersatzpflicht des Anfechtenden(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Häufige Fragen zu § 132 BGB

Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 132 BGB?

Im Verzeichnis erscheint § 132 BGB als Norm von BGB mit der Nummer § 132; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.

Wie lässt sich die Länge von § 132 BGB beziffern?

Länge und Aufbau von § 132 BGB lassen sich zählen: 121 Wörter Text, 2 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 132 BGB?

Amtlich steht § 132 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 132. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

Zur Auslegung von § 132 BGB im Einzelfall helfen Anwaltskanzleien und Beratungsstellen; diese Seite bietet Wortlaut und Zahlen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 132 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-132/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.