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Paragraph · BGB

§ 149 BGB

Im Gesetz BGB steht § 149 BGB unter der Nummer § 149. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 149 BGB

Auf einen Blick

  • Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 149 BGB mit 60 Wörter um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
  • Für § 149 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
  • § 149 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 149 BGB liegt bei 1.

Daten zu § 149 BGB

Kennwerte von § 149 BGB: Absatzzahl 1, Länge 60 Wörter, Stellung im Gesetz BGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 149
ÜberschriftVerspätet zugegangene Annahmeerklärung
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts60 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 1 Allgemeiner Teil > Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte > Titel 3 Vertrag

Der Normtext von § 149 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Vergleichsgrundlage ist die Länge des Normtexts: § 149 BGB hat 60 Wörter, die Tabelle nennt Normen mit kürzerem und längerem Wortlaut.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 149 BGBBGB§ 149Verspätet zugegangene AnnahmeerklärungIst eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
§ 148 BGBBGB§ 148Bestimmung einer AnnahmefristHat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
§ 151 BGBBGB§ 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem AntragendenDer Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
§ 146 BGBBGB§ 146Erlöschen des AntragsDer Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 152 BGBBGB§ 152Annahme bei notarieller BeurkundungWird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
§ 145 BGBBGB§ 145Bindung an den AntragWer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Häufige Fragen zu § 149 BGB

Zu welchem Gesetz gehört § 149 BGB?

Die Norm gehört zu BGB. Ihre Nummer lautet § 149, die Seite zeigt den Normtext und Kennzahlen ohne Auslegung.

Wie lang ist § 149 BGB?

Der Normtext von § 149 BGB umfasst 60 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 1; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.

Welche Quelle liegt dem Text von § 149 BGB zugrunde?

Grundlage ist die amtliche Fassung von BGB, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz. Aus ihr stammen Wortlaut, Absatzzahl und Wortzahl von § 149 BGB.

Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. Für § 149 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 149 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-149/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.