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Paragraph · BGB

§ 1564 BGB

Allgemeine Information zu § 1564 BGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 1372 BGB an (1 bei Anzahl Absätze). Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 1564 BGB

Auf einen Blick

  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 1372 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • Beim Merkmal Wortzahl des Normtexts belegt § 1564 BGB mit 39 Wörter Platz 784 von 1.026.
  • Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 1564 BGB sitzt mit 1 dazwischen.
  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 1564 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
  • Die Angaben zu § 1564 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.

Daten zu § 1564 BGB

Wie lang ist § 1564 BGB? Die Tabelle nennt die Länge des Normtexts (39 Wörter), die Absatzzahl (1) und das Gesetz (BGB).

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 1564
ÜberschriftScheidung durch richterliche Entscheidung
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts39 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 4 Familienrecht > Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe > Titel 7 Scheidung der Ehe > Untertitel 1 Scheidungsgründe

Datengrundlage für § 1564 BGB ist gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG; die Auswahl der Paragraphen trifft die Redaktion nach Suchinteresse und Kernnormen.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Gegenübergestellt werden Normen aus BGB, sortiert nach Wortzahl; § 1564 BGB steht darin mit 39 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 1564 BGBBGB§ 1564Scheidung durch richterliche EntscheidungEine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§ 1372 BGBBGB§ 1372Zugewinnausgleich in anderen FällenWird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
§ 1569 BGBBGB§ 1569Grundsatz der EigenverantwortungNach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
§ 1368 BGBBGB§ 1368Geltendmachung der UnwirksamkeitVerfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
§ 1571 BGBBGB§ 1571Unterhalt wegen AltersEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt 1.der Scheidung, 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder 3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
§ 1367 BGBBGB§ 1367Einseitige RechtsgeschäfteEin einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

Häufige Fragen zu § 1564 BGB

Wo ist § 1564 BGB im Gesetz einzuordnen?

Eingeordnet ist § 1564 BGB im Gesetz BGB, dort unter § 1564. Die Stellung im Aufbau nennt die Gliederungsangabe der Quelle.

Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 1564 BGB aus?

Die Quelle ergibt für § 1564 BGB die Wortzahl 39 Wörter und die Absatzzahl 1. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.

Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu § 1564 BGB?

Die Angaben zu § 1564 BGB beruhen auf dem Abruf bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die aktuelle amtliche Fassung von BGB.

Nachbarnormen von § 1564 lesen Sie im Zusammenhang von BGB; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 1564 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1564/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.