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Paragraph · BGB

§ 1572 BGB

Allgemeine Information zu § 1572 BGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. § 1572 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet. Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 1572 BGB

Auf einen Blick

  • § 1572 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Beim Merkmal Anzahl Absätze belegt § 1572 BGB mit 1 Platz 863 von 1.026.
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 1571 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 1572 BGB mit 64 Wörter um 59 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.

Daten zu § 1572 BGB

Wie lang ist § 1572 BGB? Die Tabelle nennt die Länge des Normtexts (64 Wörter), die Absatzzahl (1) und das Gesetz (BGB).

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 1572
ÜberschriftUnterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1.der Scheidung, 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, 3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder 4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts64 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 1573
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 4 Familienrecht > Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe > Titel 7 Scheidung der Ehe > Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten > Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung

Der Normtext von § 1572 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Vergleichsgrundlage ist die Länge des Normtexts: § 1572 BGB hat 64 Wörter, die Tabelle nennt Normen mit kürzerem und längerem Wortlaut.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 1572 BGBBGB§ 1572Unterhalt wegen Krankheit oder GebrechenEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1.der Scheidung, 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, 3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder 4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§ 1571 BGBBGB§ 1571Unterhalt wegen AltersEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt 1.der Scheidung, 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder 3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
§ 1576 BGBBGB§ 1576Unterhalt aus BilligkeitsgründenEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
§ 1569 BGBBGB§ 1569Grundsatz der EigenverantwortungNach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
§ 1579 BGBBGB§ 1579Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober UnbilligkeitEin Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil 1.die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, 2.der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, 3.der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, 4.der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, 5.der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, 6.der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, 7.dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 8.ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
§ 1564 BGBBGB§ 1564Scheidung durch richterliche EntscheidungEine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Häufige Fragen zu § 1572 BGB

Wo ist § 1572 BGB im Gesetz einzuordnen?

Eingeordnet ist § 1572 BGB im Gesetz BGB, dort unter § 1572. Die Stellung im Aufbau nennt die Gliederungsangabe der Quelle.

Wie ist § 1572 BGB gegliedert?

§ 1572 BGB ist im Wortlaut 64 Wörter lang. Gegliedert ist die Norm nach der Absatzzahl 1.

Woher stammt der Normtext von § 1572 BGB?

Der Normtext von § 1572 BGB stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Zur Auslegung von § 1572 BGB im Einzelfall helfen Anwaltskanzleien und Beratungsstellen; diese Seite bietet Wortlaut und Zahlen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 1572 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-1572/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.