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Paragraph · BGB

§ 173 BGB

§ 173 BGB ist eine Norm des Gesetzes BGB mit der Nummer § 173. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 173 BGB

Auf einen Blick

  • Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 173 BGB sitzt mit 1 dazwischen.
  • Die Angaben zu § 173 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • Am nächsten kommt § 170 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • § 173 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • § 173 BGB steht bei Wortzahl des Normtexts mit 35 Wörter auf Rang 820 von 1.026 erfassten Paragraphen.

Daten zu § 173 BGB

Kennwerte von § 173 BGB: Absatzzahl 1, Länge 35 Wörter, Stellung im Gesetz BGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 173
ÜberschriftWirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts35 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 170; § 171; § 172
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 1 Allgemeiner Teil > Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte > Titel 5 Vertretung und Vollmacht

Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Gegenübergestellt werden Normen aus BGB, sortiert nach Wortzahl; § 173 BGB steht darin mit 35 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 173 BGBBGB§ 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger UnkenntnisDie Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
§ 170 BGBBGB§ 170Wirkungsdauer der VollmachtWird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
§ 174 BGBBGB§ 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines BevollmächtigtenEin einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
§ 169 BGBBGB§ 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden GesellschaftersSoweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.
§ 175 BGBBGB§ 175Rückgabe der VollmachtsurkundeNach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 168 BGBBGB§ 168Erlöschen der VollmachtDas Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Häufige Fragen zu § 173 BGB

Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 173 BGB?

Im Verzeichnis erscheint § 173 BGB als Norm von BGB mit der Nummer § 173; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.

Wie lässt sich die Länge von § 173 BGB beziffern?

Länge und Aufbau von § 173 BGB lassen sich zählen: 35 Wörter Text, 1 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 173 BGB?

Amtlich steht § 173 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 173. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

§ 173 BGB ist damit eingeordnet. Weitere Normen aus BGB stehen im Verzeichnis, Begriffe erklärt das Rechtslexikon. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 173 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-173/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.