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Paragraph · BGB

§ 2067 BGB

Allgemeine Information zu § 2067 BGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 2067 BGB mit 47 Wörter um 70 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter. Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 2067 BGB

Auf einen Blick

  • Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 2067 BGB mit 47 Wörter um 70 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 2067 BGB liegt bei 1.
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 2066 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 2067 BGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.

Daten zu § 2067 BGB

Zahlen zu § 2067 BGB im Überblick: Absatzzahl 1 und Länge 47 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 2067
ÜberschriftVerwandte des Erblassers
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts47 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 2066
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 3 Testament > Titel 1 Allgemeine Vorschriften

Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 2067 BGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Gegenübergestellt werden Normen aus BGB, sortiert nach Wortzahl; § 2067 BGB steht darin mit 47 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 2067 BGBBGB§ 2067Verwandte des ErblassersHat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
§ 2066 BGBBGB§ 2066Gesetzliche Erben des ErblassersHat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
§ 2068 BGBBGB§ 2068Kinder des ErblassersHat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.
§ 1940 BGBBGB§ 1940AuflageDer Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
§ 2069 BGBBGB§ 2069Abkömmlinge des ErblassersHat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
§ 1939 BGBBGB§ 1939VermächtnisDer Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Häufige Fragen zu § 2067 BGB

Aus welchem Gesetz stammt § 2067?

Das Gesetz BGB enthält § 2067 BGB als § 2067. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.

Welche Absatzzahl hat § 2067 BGB?

Absatzzahl 1, Länge 47 Wörter: So fällt § 2067 BGB aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.

Ist die Fassung von § 2067 BGB amtlich?

Die Fassung auf dieser Seite gibt den amtlichen Text von § 2067 BGB wieder. Verbindlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht diese Darstellung.

Zur Auslegung von § 2067 BGB im Einzelfall helfen Anwaltskanzleien und Beratungsstellen; diese Seite bietet Wortlaut und Zahlen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 2067 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-2067/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.