Paragraph · BGB
§ 2067 BGB
Allgemeine Information zu § 2067 BGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 2067 BGB mit 47 Wörter um 70 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter. Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Auf einen Blick
- Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 2067 BGB mit 47 Wörter um 70 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
- Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
- Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 2067 BGB liegt bei 1.
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 2066 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
- 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 2067 BGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
Daten zu § 2067 BGB
Zahlen zu § 2067 BGB im Überblick: Absatzzahl 1 und Länge 47 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 2067 |
| Überschrift | Verwandte des Erblassers |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 47 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 2066 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 3 Testament > Titel 1 Allgemeine Vorschriften |
Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 2067 BGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Gegenübergestellt werden Normen aus BGB, sortiert nach Wortzahl; § 2067 BGB steht darin mit 47 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 2067 BGB | BGB | § 2067 | Verwandte des Erblassers | Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung. |
| § 2066 BGB | BGB | § 2066 | Gesetzliche Erben des Erblassers | Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre. |
| § 2068 BGB | BGB | § 2068 | Kinder des Erblassers | Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden. |
| § 1940 BGB | BGB | § 1940 | Auflage | Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). |
| § 2069 BGB | BGB | § 2069 | Abkömmlinge des Erblassers | Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. |
| § 1939 BGB | BGB | § 1939 | Vermächtnis | Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). |
Häufige Fragen zu § 2067 BGB
Aus welchem Gesetz stammt § 2067?
Das Gesetz BGB enthält § 2067 BGB als § 2067. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.
Welche Absatzzahl hat § 2067 BGB?
Absatzzahl 1, Länge 47 Wörter: So fällt § 2067 BGB aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.
Ist die Fassung von § 2067 BGB amtlich?
Die Fassung auf dieser Seite gibt den amtlichen Text von § 2067 BGB wieder. Verbindlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht diese Darstellung.
Zur Auslegung von § 2067 BGB im Einzelfall helfen Anwaltskanzleien und Beratungsstellen; diese Seite bietet Wortlaut und Zahlen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 2067 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-2067/
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.