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Paragraph · BGB

§ 2069 BGB

Normtext und Kennzahlen zu § 2069 BGB: Die Seite nennt das Gesetz BGB, die Nummer § 2069 und die Länge des Wortlauts.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 2069 BGB

Auf einen Blick

  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Für § 2069 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
  • Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 2069 BGB liegt bei 1.
  • 38 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 76 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
  • § 2069 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.

Daten zu § 2069 BGB

Kennwerte von § 2069 BGB: Absatzzahl 1, Länge 38 Wörter, Stellung im Gesetz BGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 2069
ÜberschriftAbkömmlinge des Erblassers
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts38 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 3 Testament > Titel 1 Allgemeine Vorschriften

Für § 2069 BGB gilt: Herkunft gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, Aktualität nach dem Abruf. Fehlende Angaben bleiben leer. Fehlende Angaben bleiben leer, Erklärungen stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

§ 2069 BGB im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 2069 unter den Nachbarn ein.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 2069 BGBBGB§ 2069Abkömmlinge des ErblassersHat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
§ 2068 BGBBGB§ 2068Kinder des ErblassersHat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.
§ 2070 BGBBGB§ 2070Abkömmlinge eines DrittenHat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind.
§ 2067 BGBBGB§ 2067Verwandte des ErblassersHat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
§ 2071 BGBBGB§ 2071PersonengruppeHat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
§ 2066 BGBBGB§ 2066Gesetzliche Erben des ErblassersHat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.

Häufige Fragen zu § 2069 BGB

Aus welchem Gesetz stammt § 2069?

Das Gesetz BGB enthält § 2069 BGB als § 2069. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.

Wie lässt sich die Länge von § 2069 BGB beziffern?

Länge und Aufbau von § 2069 BGB lassen sich zählen: 38 Wörter Text, 1 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.

Darf der Wortlaut von § 2069 BGB frei verwendet werden?

Ja, der Text von § 2069 BGB ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.

Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. Für § 2069 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich. Zur Übersicht: Paragraphen

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Zitieren: Rechtsteufel, § 2069 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-2069/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.