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Paragraph · BGB

§ 209 BGB

Normtext und Kennzahlen zu § 209 BGB: Die Seite nennt das Gesetz BGB, die Nummer § 209 und die Länge des Wortlauts.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 209 BGB

Auf einen Blick

  • Die Angaben zu § 209 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • Für § 209 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
  • Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 209 BGB sitzt mit 1 dazwischen.
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 208 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • 14 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 91 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).

Daten zu § 209 BGB

Die folgenden Werte beschreiben § 209 BGB nach Gliederung und Länge. Sie helfen beim Einordnen, eine Auslegung der Norm leisten sie nicht.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 209
ÜberschriftWirkung der Hemmung
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts14 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 1 Allgemeiner Teil > Abschnitt 5 Verjährung > Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Der Normtext von § 209 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Nachbarnormen stehen hier neben § 209 BGB. Die Gegenüberstellung zeigt reine Zahlenunterschiede und bewertet keinen Inhalt. Jede Zeile nennt Quelle und Stand.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 209 BGBBGB§ 209Wirkung der HemmungDer Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 208 BGBBGB§ 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen SelbstbestimmungDie Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
§ 211 BGBBGB§ 211Ablaufhemmung in NachlassfällenDie Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
§ 206 BGBBGB§ 206Hemmung der Verjährung bei höherer GewaltDie Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
§ 213 BGBBGB§ 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen AnsprüchenDie Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
§ 205 BGBBGB§ 205Hemmung der Verjährung bei LeistungsverweigerungsrechtDie Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Häufige Fragen zu § 209 BGB

In welchem Gesetz steht § 209 BGB?

§ 209 BGB steht im Gesetz BGB unter der Nummer § 209. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.

Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 209 BGB aus?

Die Quelle ergibt für § 209 BGB die Wortzahl 14 Wörter und die Absatzzahl 1. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.

Woher stammt der Normtext von § 209 BGB?

Der Normtext von § 209 BGB stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

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Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 209 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-209/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.