Paragraph · BGB
§ 2322 BGB
§ 2322 BGB ist eine Norm des Gesetzes BGB mit der Nummer § 2322. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Auf einen Blick
- Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 2322 BGB mit 45 Wörter um 71 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
- Rang 920 von 1.026: so platziert sich § 2322 BGB bei Anzahl Absätze (1).
- § 2322 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 2321 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
Daten zu § 2322 BGB
Länge und Aufbau von § 2322 BGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 45 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 2322 |
| Überschrift | Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 45 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 5 Pflichtteil |
Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 2322 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 2322 BGB | BGB | § 2322 | Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen | Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt. |
| § 2321 BGB | BGB | § 2321 | Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung | Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. |
| § 2323 BGB | BGB | § 2323 | Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe | Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat. |
| § 2319 BGB | BGB | § 2319 | Pflichtteilsberechtigter Miterbe | Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben. |
| § 2324 BGB | BGB | § 2324 | Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast | Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen. |
| § 2310 BGB | BGB | § 2310 | Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils | Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt. |
Häufige Fragen zu § 2322 BGB
Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 2322 BGB?
Im Verzeichnis erscheint § 2322 BGB als Norm von BGB mit der Nummer § 2322; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.
Welchen Umfang hat § 2322 BGB?
Zum Umfang von § 2322 BGB: 45 Wörter im Normtext, Absatzzahl 1. Der Vergleich mit anderen Normen steht unter den Kennzahlen.
Wie lässt sich der Stand von § 2322 BGB prüfen?
Prüfen Sie den Änderungsvermerk von BGB auf gesetze-im-internet.de. Er nennt, wann § 2322 BGB oder das Gesetz zuletzt geändert wurde.
Wer § 2322 BGB anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 2322 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-2322/
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