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Paragraph · BGB

§ 2322 BGB

§ 2322 BGB ist eine Norm des Gesetzes BGB mit der Nummer § 2322. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 2322 BGB

Auf einen Blick

  • Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 2322 BGB mit 45 Wörter um 71 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
  • Rang 920 von 1.026: so platziert sich § 2322 BGB bei Anzahl Absätze (1).
  • § 2322 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 2321 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).

Daten zu § 2322 BGB

Länge und Aufbau von § 2322 BGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 45 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 2322
ÜberschriftKürzung von Vermächtnissen und Auflagen
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts45 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 5 Erbrecht > Abschnitt 5 Pflichtteil

Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 2322 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 2322 BGBBGB§ 2322Kürzung von Vermächtnissen und AuflagenIst eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
§ 2321 BGBBGB§ 2321Pflichtteilslast bei VermächtnisausschlagungSchlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
§ 2323 BGBBGB§ 2323Nicht pflichtteilsbelasteter ErbeDer Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
§ 2319 BGBBGB§ 2319Pflichtteilsberechtigter MiterbeIst einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
§ 2324 BGBBGB§ 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der PflichtteilslastDer Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
§ 2310 BGBBGB§ 2310Feststellung des Erbteils für die Berechnung des PflichtteilsBei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.

Häufige Fragen zu § 2322 BGB

Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 2322 BGB?

Im Verzeichnis erscheint § 2322 BGB als Norm von BGB mit der Nummer § 2322; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.

Welchen Umfang hat § 2322 BGB?

Zum Umfang von § 2322 BGB: 45 Wörter im Normtext, Absatzzahl 1. Der Vergleich mit anderen Normen steht unter den Kennzahlen.

Wie lässt sich der Stand von § 2322 BGB prüfen?

Prüfen Sie den Änderungsvermerk von BGB auf gesetze-im-internet.de. Er nennt, wann § 2322 BGB oder das Gesetz zuletzt geändert wurde.

Wer § 2322 BGB anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 2322 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-2322/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.