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Paragraph · BGB

§ 350 BGB

Was sagt § 350 BGB? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von BGB ein.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 350 BGB

Auf einen Blick

  • 41 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 74 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 348 BGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 350 BGB sitzt mit 1 dazwischen.
  • Für § 350 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.

Daten zu § 350 BGB

Kennwerte von § 350 BGB: Absatzzahl 1, Länge 41 Wörter, Stellung im Gesetz BGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 350
ÜberschriftErlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts41 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen > Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen > Untertitel 1 Rücktritt

Datengrundlage für § 350 BGB ist gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG; die Auswahl der Paragraphen trifft die Redaktion nach Suchinteresse und Kernnormen.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

§ 350 BGB im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 350 unter den Nachbarn ein.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 350 BGBBGB§ 350Erlöschen des Rücktrittsrechts nach FristsetzungIst für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
§ 348 BGBBGB§ 348Erfüllung Zug-um-ZugDie sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
§ 351 BGBBGB§ 351Unteilbarkeit des RücktrittsrechtsSind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
§ 325 BGBBGB§ 325Schadensersatz und RücktrittDas Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
§ 352 BGBBGB§ 352Aufrechnung nach NichterfüllungDer Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
§ 324 BGBBGB§ 324Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Häufige Fragen zu § 350 BGB

In welchem Gesetz steht § 350 BGB?

§ 350 BGB steht im Gesetz BGB unter der Nummer § 350. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.

Wie umfangreich ist der Normtext von § 350 BGB?

Gemessen am Wortlaut hat § 350 BGB eine Länge von 41 Wörter bei einer Absatzzahl von 1. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.

Wie lässt sich der Stand von § 350 BGB prüfen?

Prüfen Sie den Änderungsvermerk von BGB auf gesetze-im-internet.de. Er nennt, wann § 350 BGB oder das Gesetz zuletzt geändert wurde.

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Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 350 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-350/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.