Paragraph · BGB
§ 454 BGB
Normtext und Kennzahlen zu § 454 BGB: Die Seite nennt das Gesetz BGB, die Nummer § 454 und die Länge des Wortlauts.

Auf einen Blick
- § 454 BGB steht bei Wortzahl des Normtexts mit 44 Wörter auf Rang 727 von 1.026 erfassten Paragraphen.
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 447 BGB an (2 bei Anzahl Absätze).
- In der Gruppe BGB (Gesetz) stehen 569 von 1.026 Paragraphen, darunter § 454 BGB.
- 2 bei Anzahl Absätze: das sind 25 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67).
- Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
Daten zu § 454 BGB
Die Eckdaten zu § 454 BGB: Gesetz BGB, Nummer § 454, Absatzzahl 2, Länge des Normtexts 44 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 454 |
| Überschrift | Zustandekommen des Kaufvertrags |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 44 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 1 Kauf, Tausch > Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs > Kapitel 1 Kauf auf Probe |
Der Normtext von § 454 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Wie lang ist § 454 BGB neben anderen Normen von BGB? Der Vergleich nutzt Wortzahl und Absatzzahl als Maßstab.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 454 BGB | BGB | § 454 | Zustandekommen des Kaufvertrags | (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten. |
| § 447 BGB | BGB | § 447 | Gefahrübergang beim Versendungskauf | (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. |
| § 474 BGB | BGB | § 474 | Verbrauchsgüterkauf | (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden. |
| § 443 BGB | BGB | § 443 | Garantie | (1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber). (2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. |
| § 477 BGB | BGB | § 477 | Beweislastumkehr | (1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang. (2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren. |
| § 442 BGB | BGB | § 442 | Kenntnis des Käufers | (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt. |
Häufige Fragen zu § 454 BGB
Welche Nummer trägt § 454 BGB im Gesetz?
§ 454 im Gesetz BGB: So lautet die Bezeichnung von § 454 BGB. Den Zusammenhang erschließt der Wortlaut der Norm.
Wie lässt sich die Länge von § 454 BGB beziffern?
Länge und Aufbau von § 454 BGB lassen sich zählen: 44 Wörter Text, 2 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 454 BGB?
Amtlich steht § 454 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 454. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
Zur Auslegung von § 454 BGB im Einzelfall helfen Anwaltskanzleien und Beratungsstellen; diese Seite bietet Wortlaut und Zahlen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 454 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-454/
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