Paragraph · BGB
§ 615 BGB
Normtext und Kennzahlen zu § 615 BGB: Die Seite nennt das Gesetz BGB, die Nummer § 615 und die Länge des Wortlauts.

Auf einen Blick
- Für § 615 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
- Bei Anzahl Absätze liegt § 615 BGB mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
- Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 615 BGB liegt bei 80 Wörter.
- Die Angaben zu § 615 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
- Am nächsten kommt § 614 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
Daten zu § 615 BGB
Länge und Aufbau von § 615 BGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 80 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 615 |
| Überschrift | Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 80 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge > Untertitel 1 Dienstvertrag |
Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 615 BGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Wie lang ist § 615 BGB neben anderen Normen von BGB? Der Vergleich nutzt Wortzahl und Absatzzahl als Maßstab.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 615 BGB | BGB | § 615 | Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko | Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. |
| § 614 BGB | BGB | § 614 | Fälligkeit der Vergütung | Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. |
| § 616 BGB | BGB | § 616 | Vorübergehende Verhinderung | Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. |
| § 613 BGB | BGB | § 613 | Unübertragbarkeit | Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar. |
| § 619 BGB | BGB | § 619 | Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten | Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. |
| § 580 BGB | BGB | § 580 | Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters | Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. |
Häufige Fragen zu § 615 BGB
Welches Gesetz enthält § 615 BGB?
Gesetz BGB, Nummer § 615: Mit dieser Angabe ist § 615 BGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.
Wie groß ist § 615 BGB gemessen am Wortlaut?
Die Zählung im amtlichen Text ergibt für § 615 BGB 80 Wörter bei der Absatzzahl 1. Die Werte ändern sich, sobald der Gesetzgeber die Norm ändert.
Darf der Wortlaut von § 615 BGB frei verwendet werden?
Ja, der Text von § 615 BGB ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.
Nachbarnormen von § 615 lesen Sie im Zusammenhang von BGB; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 615 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-615/
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