Zum Inhalt springen
RRechtsteufel

Paragraph · BGB

§ 615 BGB

Normtext und Kennzahlen zu § 615 BGB: Die Seite nennt das Gesetz BGB, die Nummer § 615 und die Länge des Wortlauts.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 615 BGB

Auf einen Blick

  • Für § 615 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
  • Bei Anzahl Absätze liegt § 615 BGB mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
  • Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 615 BGB liegt bei 80 Wörter.
  • Die Angaben zu § 615 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • Am nächsten kommt § 614 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.

Daten zu § 615 BGB

Länge und Aufbau von § 615 BGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 80 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 615
ÜberschriftVergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts80 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge > Untertitel 1 Dienstvertrag

Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 615 BGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wie lang ist § 615 BGB neben anderen Normen von BGB? Der Vergleich nutzt Wortzahl und Absatzzahl als Maßstab.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 615 BGBBGB§ 615Vergütung bei Annahmeverzug und bei BetriebsrisikoKommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
§ 614 BGBBGB§ 614Fälligkeit der VergütungDie Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
§ 616 BGBBGB§ 616Vorübergehende VerhinderungDer zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
§ 613 BGBBGB§ 613UnübertragbarkeitDer zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
§ 619 BGBBGB§ 619Unabdingbarkeit der FürsorgepflichtenDie dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
§ 580 BGBBGB§ 580Außerordentliche Kündigung bei Tod des MietersStirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Häufige Fragen zu § 615 BGB

Welches Gesetz enthält § 615 BGB?

Gesetz BGB, Nummer § 615: Mit dieser Angabe ist § 615 BGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Wie groß ist § 615 BGB gemessen am Wortlaut?

Die Zählung im amtlichen Text ergibt für § 615 BGB 80 Wörter bei der Absatzzahl 1. Die Werte ändern sich, sobald der Gesetzgeber die Norm ändert.

Darf der Wortlaut von § 615 BGB frei verwendet werden?

Ja, der Text von § 615 BGB ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.

Nachbarnormen von § 615 lesen Sie im Zusammenhang von BGB; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 615 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-615/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.