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Paragraph · BGB

§ 636 BGB

Wortlaut zuerst: Diese Seite gibt § 636 BGB im amtlichen Text wieder und nennt Absätze, Länge und Stellung im Gesetz BGB.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 636 BGB

Auf einen Blick

  • § 636 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Beim Merkmal Wortzahl des Normtexts belegt § 636 BGB mit 41 Wörter Platz 758 von 1.026.
  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 636 BGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
  • Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 636 BGB liegt bei 1.

Daten zu § 636 BGB

Länge und Aufbau von § 636 BGB auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 41 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz BGB.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 636
ÜberschriftBesondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts41 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 281; § 635
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge > Untertitel 1 Werkvertrag > Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 636 BGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 636 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 636 BGBBGB§ 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SchadensersatzAußer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
§ 634 BGBBGB§ 634Rechte des Bestellers bei MängelnIst das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen, 2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3.nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und 4.nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 639 BGBBGB§ 639HaftungsausschlussAuf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
§ 630 BGBBGB§ 630Pflicht zur ZeugniserteilungBei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
§ 643 BGBBGB§ 643Kündigung bei unterlassener MitwirkungDer Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
§ 629 BGBBGB§ 629Freizeit zur StellungssucheNach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Häufige Fragen zu § 636 BGB

Welche Nummer trägt § 636 BGB im Gesetz?

§ 636 im Gesetz BGB: So lautet die Bezeichnung von § 636 BGB. Den Zusammenhang erschließt der Wortlaut der Norm.

Wie lang ist § 636 BGB?

Der Normtext von § 636 BGB umfasst 41 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 1; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.

Welche Quelle liegt dem Text von § 636 BGB zugrunde?

Grundlage ist die amtliche Fassung von BGB, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz. Aus ihr stammen Wortlaut, Absatzzahl und Wortzahl von § 636 BGB.

Wer § 636 BGB anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 636 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-636/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.