Paragraph · BGB
§ 644 BGB
§ 644 BGB heißt im Verzeichnis § 644 BGB. Der Eintrag verbindet Normtext, Zahlenwerte und Quelle auf einer Seite.

Auf einen Blick
- Rang 495 von 1.026: so platziert sich § 644 BGB bei Wortzahl des Normtexts (74 Wörter).
- Bei Anzahl Absätze liegt § 644 BGB mit 2 um 25 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 642 BGB an (2 bei Anzahl Absätze).
- § 644 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Die Angaben zu § 644 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
Daten zu § 644 BGB
Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 644 BGB die Absatzzahl 2 und eine Länge von 74 Wörter.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 644 |
| Überschrift | Gefahrtragung |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. (2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 74 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 447 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge > Untertitel 1 Werkvertrag > Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften |
Für § 644 BGB gilt: Herkunft gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, Aktualität nach dem Abruf. Fehlende Angaben bleiben leer. Fehlende Angaben bleiben leer, Erklärungen stammen von der Redaktion.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Nachbarnormen stehen hier neben § 644 BGB. Die Gegenüberstellung zeigt reine Zahlenunterschiede und bewertet keinen Inhalt. Jede Zeile nennt Quelle und Stand.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 644 BGB | BGB | § 644 | Gefahrtragung | (1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. (2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung. |
| § 642 BGB | BGB | § 642 | Mitwirkung des Bestellers | (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. |
| § 645 BGB | BGB | § 645 | Verantwortlichkeit des Bestellers | (1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird. (2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt. |
| § 631 BGB | BGB | § 631 | Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag | (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. |
| § 649 BGB | BGB | § 649 | Kostenanschlag | (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu. (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. |
| § 628 BGB | BGB | § 628 | Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung | (1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. (2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. |
Häufige Fragen zu § 644 BGB
Wo ist § 644 BGB im Gesetz einzuordnen?
Eingeordnet ist § 644 BGB im Gesetz BGB, dort unter § 644. Die Stellung im Aufbau nennt die Gliederungsangabe der Quelle.
Wie umfangreich ist der Normtext von § 644 BGB?
Gemessen am Wortlaut hat § 644 BGB eine Länge von 74 Wörter bei einer Absatzzahl von 2. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.
Woher stammt der Normtext von § 644 BGB?
Der Normtext von § 644 BGB stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
§ 644 BGB ist damit eingeordnet. Weitere Normen aus BGB stehen im Verzeichnis, Begriffe erklärt das Rechtslexikon. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 644 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-644/
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