Paragraph · BGB
§ 649 BGB
§ 649 BGB heißt im Verzeichnis § 649 BGB. Der Eintrag verbindet Normtext, Zahlenwerte und Quelle auf einer Seite.

Auf einen Blick
- § 649 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 649 BGB sitzt mit 2 dazwischen.
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 645 BGB an (2 bei Anzahl Absätze).
- Die Angaben zu § 649 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
- Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 649 BGB mit 79 Wörter um 50 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
Daten zu § 649 BGB
Kennwerte von § 649 BGB: Absatzzahl 2, Länge 79 Wörter, Stellung im Gesetz BGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 649 |
| Überschrift | Kostenanschlag |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu. (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 79 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 645 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge > Untertitel 1 Werkvertrag > Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften |
Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Vergleichsgrundlage ist die Länge des Normtexts: § 649 BGB hat 79 Wörter, die Tabelle nennt Normen mit kürzerem und längerem Wortlaut.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 649 BGB | BGB | § 649 | Kostenanschlag | (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu. (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. |
| § 645 BGB | BGB | § 645 | Verantwortlichkeit des Bestellers | (1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird. (2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt. |
| § 664 BGB | BGB | § 664 | Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen | (1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich. (2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar. |
| § 644 BGB | BGB | § 644 | Gefahrtragung | (1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. (2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung. |
| § 685 BGB | BGB | § 685 | Schenkungsabsicht | (1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen. (2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen. |
| § 642 BGB | BGB | § 642 | Mitwirkung des Bestellers | (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. |
Häufige Fragen zu § 649 BGB
In welchem Gesetz steht § 649 BGB?
§ 649 BGB steht im Gesetz BGB unter der Nummer § 649. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.
Welche Absatzzahl hat § 649 BGB?
Absatzzahl 2, Länge 79 Wörter: So fällt § 649 BGB aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 649 BGB?
Amtlich steht § 649 BGB auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BGB unter § 649. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
§ 649 BGB ist damit eingeordnet. Weitere Normen aus BGB stehen im Verzeichnis, Begriffe erklärt das Rechtslexikon. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 649 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-649/
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