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Paragraph · BGB

§ 683 BGB

Allgemeine Information zu § 683 BGB: Wortlaut, Gliederungsstelle und Umfang der Norm. Am nächsten kommt § 682 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze. Die Quelle nennt der Hinweis am Seitenende.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 683 BGB

Auf einen Blick

  • Am nächsten kommt § 682 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • § 683 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • 53 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 66 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
  • Die Angaben zu § 683 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
  • Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 683 BGB sitzt mit 1 dazwischen.

Daten zu § 683 BGB

Wie lang ist § 683 BGB? Die Tabelle nennt die Länge des Normtexts (53 Wörter), die Absatzzahl (1) und das Gesetz (BGB).

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 683
ÜberschriftErsatz von Aufwendungen
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts53 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 679
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

Belegt ist § 683 BGB durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Einordnung statt Wertung: § 683 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 683 BGBBGB§ 683Ersatz von AufwendungenEntspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§ 682 BGBBGB§ 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des GeschäftsführersIst der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
§ 684 BGBBGB§ 684Herausgabe der BereicherungLiegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
§ 681 BGBBGB§ 681Nebenpflichten des GeschäftsführersDer Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§ 686 BGBBGB§ 686Irrtum über die Person des GeschäftsherrnIst der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
§ 680 BGBBGB§ 680Geschäftsführung zur GefahrenabwehrBezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Häufige Fragen zu § 683 BGB

Welche Nummer trägt § 683 BGB im Gesetz?

§ 683 im Gesetz BGB: So lautet die Bezeichnung von § 683 BGB. Den Zusammenhang erschließt der Wortlaut der Norm.

Wie umfangreich ist der Normtext von § 683 BGB?

Gemessen am Wortlaut hat § 683 BGB eine Länge von 53 Wörter bei einer Absatzzahl von 1. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.

Wie lässt sich der Stand von § 683 BGB prüfen?

Prüfen Sie den Änderungsvermerk von BGB auf gesetze-im-internet.de. Er nennt, wann § 683 BGB oder das Gesetz zuletzt geändert wurde.

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Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 683 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-683/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.