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Paragraph · BGB

§ 686 BGB

Was sagt § 686 BGB? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von BGB ein.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 686 BGB

Auf einen Blick

  • Am nächsten kommt § 684 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 686 BGB mit 21 Wörter um 87 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
  • § 686 BGB steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 791 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • § 686 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Für § 686 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.

Daten zu § 686 BGB

Die folgenden Werte beschreiben § 686 BGB nach Gliederung und Länge. Sie helfen beim Einordnen, eine Auslegung der Norm leisten sie nicht.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 686
ÜberschriftIrrtum über die Person des Geschäftsherrn
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts21 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG liefert Nummer und Wortlaut von § 686 BGB; die Zuordnung zum Rechtsgebiet nimmt die Redaktion vor.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wie lang ist § 686 BGB neben anderen Normen von BGB? Der Vergleich nutzt Wortzahl und Absatzzahl als Maßstab.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 686 BGBBGB§ 686Irrtum über die Person des GeschäftsherrnIst der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
§ 684 BGBBGB§ 684Herausgabe der BereicherungLiegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
§ 704 BGBBGB§ 704Pfandrecht des GastwirtsDer Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.
§ 683 BGBBGB§ 683Ersatz von AufwendungenEntspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§ 766 BGBBGB§ 766Schriftform der BürgschaftserklärungZur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
§ 682 BGBBGB§ 682Fehlende Geschäftsfähigkeit des GeschäftsführersIst der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

Häufige Fragen zu § 686 BGB

Welches Gesetz enthält § 686 BGB?

Gesetz BGB, Nummer § 686: Mit dieser Angabe ist § 686 BGB im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Wie umfangreich ist der Normtext von § 686 BGB?

Gemessen am Wortlaut hat § 686 BGB eine Länge von 21 Wörter bei einer Absatzzahl von 1. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.

Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu § 686 BGB?

Die Angaben zu § 686 BGB beruhen auf dem Abruf bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die aktuelle amtliche Fassung von BGB.

Nachbarnormen von § 686 lesen Sie im Zusammenhang von BGB; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 686 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-686/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.