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Paragraph · BGB

§ 776 BGB

§ 776 BGB ist eine Norm des Gesetzes BGB mit der Nummer § 776. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 776 BGB

Auf einen Blick

  • Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 776 BGB sitzt mit 63 Wörter dazwischen.
  • Am nächsten kommt § 771 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • § 776 BGB steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 796 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 776 BGB vor, 5 davon betreffen die Nutzung.

Daten zu § 776 BGB

Zahlen zu § 776 BGB im Überblick: Absatzzahl 1 und Länge 63 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 776
ÜberschriftAufgabe einer Sicherheit
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts63 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 774
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 20 Bürgschaft

Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wo steht § 776 BGB im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 776 BGBBGB§ 776Aufgabe einer SicherheitGibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
§ 771 BGBBGB§ 771Einrede der VorausklageDer Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
§ 778 BGBBGB§ 778KreditauftragWer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
§ 769 BGBBGB§ 769MitbürgschaftVerbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
§ 814 BGBBGB§ 814Kenntnis der NichtschuldDas zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
§ 766 BGBBGB§ 766Schriftform der BürgschaftserklärungZur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Häufige Fragen zu § 776 BGB

In welchem Gesetz steht § 776 BGB?

§ 776 BGB steht im Gesetz BGB unter der Nummer § 776. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.

Welchen Umfang hat § 776 BGB?

Zum Umfang von § 776 BGB: 63 Wörter im Normtext, Absatzzahl 1. Der Vergleich mit anderen Normen steht unter den Kennzahlen.

Ist die Fassung von § 776 BGB amtlich?

Die Fassung auf dieser Seite gibt den amtlichen Text von § 776 BGB wieder. Verbindlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht diese Darstellung.

Der Wortlaut ersetzt keine Beratung. Für § 776 BGB gilt: Text lesen, Zusammenhang prüfen, bei Fragen eine Beratungsstelle einbeziehen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 776 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-776/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.