Paragraph · BGB
§ 769 BGB
Normtext und Kennzahlen zu § 769 BGB: Die Seite nennt das Gesetz BGB, die Nummer § 769 und die Länge des Wortlauts.

Auf einen Blick
- Am nächsten kommt § 766 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
- § 769 BGB steht bei Wortzahl des Normtexts mit 19 Wörter auf Rang 987 von 1.026 erfassten Paragraphen.
- Die Angaben zu § 769 BGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.
- Für § 769 BGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
- 1 bei Anzahl Absätze: das sind 62 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67).
Daten zu § 769 BGB
Die Eckdaten zu § 769 BGB: Gesetz BGB, Nummer § 769, Absatzzahl 1, Länge des Normtexts 19 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.
| Gesetz | BGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 769 |
| Überschrift | Mitbürgschaft |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 19 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse > Titel 20 Bürgschaft |
Der Normtext von § 769 BGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Nachbarnormen stehen hier neben § 769 BGB. Die Gegenüberstellung zeigt reine Zahlenunterschiede und bewertet keinen Inhalt. Jede Zeile nennt Quelle und Stand.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 769 BGB | BGB | § 769 | Mitbürgschaft | Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen. |
| § 766 BGB | BGB | § 766 | Schriftform der Bürgschaftserklärung | Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt. |
| § 771 BGB | BGB | § 771 | Einrede der Vorausklage | Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. |
| § 704 BGB | BGB | § 704 | Pfandrecht des Gastwirts | Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung. |
| § 776 BGB | BGB | § 776 | Aufgabe einer Sicherheit | Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist. |
| § 686 BGB | BGB | § 686 | Irrtum über die Person des Geschäftsherrn | Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. |
Häufige Fragen zu § 769 BGB
Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 769 BGB?
Im Verzeichnis erscheint § 769 BGB als Norm von BGB mit der Nummer § 769; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.
Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 769 BGB aus?
Die Quelle ergibt für § 769 BGB die Wortzahl 19 Wörter und die Absatzzahl 1. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.
Darf der Wortlaut von § 769 BGB frei verwendet werden?
Ja, der Text von § 769 BGB ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.
Der Wortlaut ersetzt keine Beratung. Für § 769 BGB gilt: Text lesen, Zusammenhang prüfen, bei Fragen eine Beratungsstelle einbeziehen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 769 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-769/
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