Paragraph · KSchG
§ 2 KSchG
§ 2 KSchG ist eine Norm des Gesetzes KSchG mit der Nummer § 2. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Auf einen Blick
- Beim Merkmal Anzahl Absätze belegt § 2 KSchG mit 1 Platz 943 von 1.026.
- Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 2 KSchG sitzt mit 77 Wörter dazwischen.
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 13 JArbSchG an (1 bei Anzahl Absätze).
- Die Angaben zu § 2 KSchG stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762.
- Für § 2 KSchG sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich.
Daten zu § 2 KSchG
Zahlen zu § 2 KSchG im Überblick: Absatzzahl 1 und Länge 77 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.
| Gesetz | KSchG |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 2 |
| Überschrift | Änderungskündigung |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 77 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 1 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Erster Abschnitt Allgemeiner Kündigungsschutz |
Für § 2 KSchG gilt: Herkunft gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, Aktualität nach dem Abruf. Fehlende Angaben bleiben leer. Fehlende Angaben bleiben leer, Erklärungen stammen von der Redaktion.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
§ 2 KSchG im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 2 unter den Nachbarn ein.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 2 KSchG | KSchG | § 2 | Änderungskündigung | Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. |
| § 13 JArbSchG | JArbSchG | § 13 | Tägliche Freizeit | Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. |
| § 3 KSchG | KSchG | § 3 | Kündigungseinspruch | Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. |
| § 286 InsO | InsO | § 286 | Grundsatz | Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. |
| § 4 KSchG | KSchG | § 4 | Anrufung des Arbeitsgerichts | Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. |
| § 1 InsO | InsO | § 1 | Ziele des Insolvenzverfahrens | Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. |
Häufige Fragen zu § 2 KSchG
Aus welchem Gesetz stammt § 2?
Das Gesetz KSchG enthält § 2 KSchG als § 2. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.
Wie umfangreich ist der Normtext von § 2 KSchG?
Gemessen am Wortlaut hat § 2 KSchG eine Länge von 77 Wörter bei einer Absatzzahl von 1. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.
Wie lässt sich der Stand von § 2 KSchG prüfen?
Prüfen Sie den Änderungsvermerk von KSchG auf gesetze-im-internet.de. Er nennt, wann § 2 KSchG oder das Gesetz zuletzt geändert wurde.
Nachbarnormen von § 2 lesen Sie im Zusammenhang von KSchG; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 2 KSchG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762, https://rechtsteufel.de/paragraphen/kschg-2/
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