Paragraph · KSchG
§ 3 KSchG
Aus KSchG stammt diese Norm: § 3 KSchG. Sie steht unter § 3; der Text ist amtlich und gemeinfrei, die Einordnung eine allgemeine Information.

Auf einen Blick
- Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 3 KSchG sitzt mit 55 Wörter dazwischen.
- Bei Anzahl Absätze liegt § 3 KSchG mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
- In der Gruppe KSchG (Gesetz) stehen 16 von 1.026 Paragraphen, darunter § 3 KSchG.
- 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 3 KSchG vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
- Die Angaben zu § 3 KSchG stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762.
Daten zu § 3 KSchG
Länge und Aufbau von § 3 KSchG auf einen Blick: 1 als Absatzzahl, 55 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz KSchG.
| Gesetz | KSchG |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 3 |
| Überschrift | Kündigungseinspruch |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 55 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Erster Abschnitt Allgemeiner Kündigungsschutz |
Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Vergleichsgrundlage ist die Länge des Normtexts: § 3 KSchG hat 55 Wörter, die Tabelle nennt Normen mit kürzerem und längerem Wortlaut.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 3 KSchG | KSchG | § 3 | Kündigungseinspruch | Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. |
| § 2 KSchG | KSchG | § 2 | Änderungskündigung | Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. |
| § 4 KSchG | KSchG | § 4 | Anrufung des Arbeitsgerichts | Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. |
| § 13 JArbSchG | JArbSchG | § 13 | Tägliche Freizeit | Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. |
| § 6 KSchG | KSchG | § 6 | Verlängerte Anrufungsfrist | Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen. |
| § 286 InsO | InsO | § 286 | Grundsatz | Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. |
Häufige Fragen zu § 3 KSchG
Aus welchem Gesetz stammt § 3?
Das Gesetz KSchG enthält § 3 KSchG als § 3. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.
Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 3 KSchG aus?
Die Quelle ergibt für § 3 KSchG die Wortzahl 55 Wörter und die Absatzzahl 1. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 3 KSchG?
Amtlich steht § 3 KSchG auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz KSchG unter § 3. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
Weitere Hinweise zum Gesetz KSchG finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. Bei Anzahl Absätze liegt § 3 KSchG mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 3 KSchG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762, https://rechtsteufel.de/paragraphen/kschg-3/
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