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Paragraph · OWiG

§ 12 OWiG

Wortlaut zuerst: Diese Seite gibt § 12 OWiG im amtlichen Text wieder und nennt Absätze, Länge und Stellung im Gesetz OWiG.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

§ 12 OWiG

Auf einen Blick

  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 11 OWiG an (2 bei Anzahl Absätze).
  • § 12 OWiG steht bei Anzahl Absätze mit 2 auf Rang 576 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 12 OWiG liegt bei 71 Wörter.
  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 12 OWiG vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
  • Die Angaben zu § 12 OWiG stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349.

Daten zu § 12 OWiG

Zahlen zu § 12 OWiG im Überblick: Absatzzahl 2 und Länge 71 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.

GesetzOWiG
Paragraph/Artikel§ 12
ÜberschriftVerantwortlichkeit
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar. (2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Anzahl Absätze2
Wortzahl des Normtexts71 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 3
Gliederung (Buch/Abschnitt)Erster Teil Allgemeine Vorschriften > Zweiter Abschnitt Grundlagen der Ahndung

Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Gegenübergestellt werden Normen aus OWiG, sortiert nach Wortzahl; § 12 OWiG steht darin mit 71 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 12 OWiGOWiG§ 12Verantwortlichkeit(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar. (2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 11 OWiGOWiG§ 11Irrtum(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt. (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
§ 19 OWiGOWiG§ 19Tateinheit(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
§ 1 OWiGOWiG§ 1Begriffsbestimmung(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. (2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
§ 31 SGB 2SGB 2§ 31Pflichtverletzungen(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1.die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen, 2.sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, 3.eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn 1.sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, 2.sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, 3.ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder 4.sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
§ 16 MuSchGMuSchG§ 16Ärztliches Beschäftigungsverbot(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Häufige Fragen zu § 12 OWiG

Welches Gesetz enthält § 12 OWiG?

Gesetz OWiG, Nummer § 12: Mit dieser Angabe ist § 12 OWiG im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Wie ist § 12 OWiG gegliedert?

§ 12 OWiG ist im Wortlaut 71 Wörter lang. Gegliedert ist die Norm nach der Absatzzahl 2.

Ist die Fassung von § 12 OWiG amtlich?

Die Fassung auf dieser Seite gibt den amtlichen Text von § 12 OWiG wieder. Verbindlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht diese Darstellung.

§ 12 OWiG ist damit eingeordnet. Weitere Normen aus OWiG stehen im Verzeichnis, Begriffe erklärt das Rechtslexikon. Zur Übersicht: Paragraphen

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Zitieren: Rechtsteufel, § 12 OWiG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349, https://rechtsteufel.de/paragraphen/owig-12/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.