Paragraph · SGB 2
§ 31 SGB 2
Was sagt § 31 SGB 2? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von SGB 2 ein.

Auf einen Blick
- § 31 SGB 2 gehört zu Gesetz „SGB 2“, dort sind 11 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Die Angaben zu § 31 SGB 2 stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107.
- Für § 31 SGB 2 sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich.
- Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 31 SGB 2 sitzt mit 2 dazwischen.
- Beim Merkmal Wortzahl des Normtexts belegt § 31 SGB 2 mit 208 Wörter Platz 165 von 1.026.
Daten zu § 31 SGB 2
Länge und Aufbau von § 31 SGB 2 auf einen Blick: 2 als Absatzzahl, 208 Wörter im Normtext, Zuordnung zum Gesetz SGB 2.
| Gesetz | SGB 2 |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 31 |
| Überschrift | Pflichtverletzungen |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1.die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen, 2.sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, 3.eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn 1.sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, 2.sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, 3.ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder 4.sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 208 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 16e; § 43; § 45a; § 19 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Kapitel 3 Leistungen > Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts > Unterabschnitt 5 Leistungsminderungen |
Der Normtext von § 31 SGB 2 stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Vergleichsgrundlage ist die Länge des Normtexts: § 31 SGB 2 hat 208 Wörter, die Tabelle nennt Normen mit kürzerem und längerem Wortlaut.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 31 SGB 2 | SGB 2 | § 31 | Pflichtverletzungen | (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1.die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen, 2.sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, 3.eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn 1.sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, 2.sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, 3.ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder 4.sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. |
| § 19 OWiG | OWiG | § 19 | Tateinheit | (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. |
| § 37 SGB 2 | SGB 2 | § 37 | Antragserfordernis | (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. |
| § 12 OWiG | OWiG | § 12 | Verantwortlichkeit | (1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar. (2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. |
| § 136 SGB 3 | SGB 3 | § 136 | Anspruch auf Arbeitslosengeld | (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.bei Arbeitslosigkeit oder 2.bei beruflicher Weiterbildung. (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. |
| § 11 OWiG | OWiG | § 11 | Irrtum | (1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt. (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. |
Häufige Fragen zu § 31 SGB 2
Wo ist § 31 SGB 2 im Gesetz einzuordnen?
Eingeordnet ist § 31 SGB 2 im Gesetz SGB 2, dort unter § 31. Die Stellung im Aufbau nennt die Gliederungsangabe der Quelle.
Wie groß ist § 31 SGB 2 gemessen am Wortlaut?
Die Zählung im amtlichen Text ergibt für § 31 SGB 2 208 Wörter bei der Absatzzahl 2. Die Werte ändern sich, sobald der Gesetzgeber die Norm ändert.
Wo finden Sie den amtlichen Text von § 31 SGB 2?
Amtlich steht § 31 SGB 2 auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz SGB 2 unter § 31. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.
Wer § 31 SGB 2 anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 31 SGB 2 (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107, https://rechtsteufel.de/paragraphen/sgb-2-31/
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