Paragraph · StGB
§ 249 StGB
Normtext und Kennzahlen zu § 249 StGB: Die Seite nennt das Gesetz StGB, die Nummer § 249 und die Länge des Wortlauts.

Auf einen Blick
- § 249 StGB gehört zu Gesetz „StGB“, dort sind 151 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Für § 249 StGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
- Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 249 StGB liegt bei 61 Wörter.
- Die Angaben zu § 249 StGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95.
- Am nächsten kommt § 243 StGB mit 2 bei Anzahl Absätze.
Daten zu § 249 StGB
Die Eckdaten zu § 249 StGB: Gesetz StGB, Nummer § 249, Absatzzahl 2, Länge des Normtexts 61 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.
| Gesetz | StGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 249 |
| Überschrift | Raub |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 61 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Besonderer Teil > Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung |
Der Normtext von § 249 StGB stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
§ 249 StGB im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 249 unter den Nachbarn ein.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 249 StGB | StGB | § 249 | Raub | (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
| § 243 StGB | StGB | § 243 | Besonders schwerer Fall des Diebstahls | (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, 2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, 3.gewerbsmäßig stiehlt, 4.aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, 5.eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, 6.stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder 7.eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. |
| § 265 StGB | StGB | § 265 | Versicherungsmißbrauch | (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. |
| § 242 StGB | StGB | § 242 | Diebstahl | (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. |
| § 266 StGB | StGB | § 266 | Untreue | (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend. |
| § 231 StGB | StGB | § 231 | Beteiligung an einer Schlägerei | (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist. (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist. |
Häufige Fragen zu § 249 StGB
Welche Nummer trägt § 249 StGB im Gesetz?
§ 249 im Gesetz StGB: So lautet die Bezeichnung von § 249 StGB. Den Zusammenhang erschließt der Wortlaut der Norm.
Wie umfangreich ist der Normtext von § 249 StGB?
Gemessen am Wortlaut hat § 249 StGB eine Länge von 61 Wörter bei einer Absatzzahl von 2. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.
Darf der Wortlaut von § 249 StGB frei verwendet werden?
Ja, der Text von § 249 StGB ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.
§ 249 StGB gehört zu Gesetz „StGB“, dort sind 151 von 1.026 Paragraphen eingeordnet. Damit ist § 249 StGB eingeordnet; weitere Paragraphen finden Sie in der Übersicht. Eine Prüfung im Einzelfall übernehmen Beratungsstellen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 249 StGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stgb-249/
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