Paragraph · StGB
§ 265 StGB
Normtext und Kennzahlen zu § 265 StGB: Die Seite nennt das Gesetz StGB, die Nummer § 265 und die Länge des Wortlauts.

Auf einen Blick
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 249 StGB an (2 bei Anzahl Absätze).
- Rang 576 von 1.026: so platziert sich § 265 StGB bei Wortzahl des Normtexts (64 Wörter).
- Bei Anzahl Absätze liegt § 265 StGB mit 2 um 25 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
- Die Angaben zu § 265 StGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95.
- § 265 StGB gehört zu Gesetz „StGB“, dort sind 151 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
Daten zu § 265 StGB
Zahlen zu § 265 StGB im Überblick: Absatzzahl 2 und Länge 64 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.
| Gesetz | StGB |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 265 |
| Überschrift | Versicherungsmißbrauch |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. |
| Anzahl Absätze | 2 |
| Wortzahl des Normtexts | 64 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 263 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Besonderer Teil > Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue |
Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Gegenübergestellt werden Normen aus StGB, sortiert nach Wortzahl; § 265 StGB steht darin mit 64 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 265 StGB | StGB | § 265 | Versicherungsmißbrauch | (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. |
| § 249 StGB | StGB | § 249 | Raub | (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
| § 266 StGB | StGB | § 266 | Untreue | (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend. |
| § 243 StGB | StGB | § 243 | Besonders schwerer Fall des Diebstahls | (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, 2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, 3.gewerbsmäßig stiehlt, 4.aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, 5.eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, 6.stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder 7.eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. |
| § 273 StGB | StGB | § 273 | Verändern von amtlichen Ausweisen | (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder 2.einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. |
| § 242 StGB | StGB | § 242 | Diebstahl | (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. |
Häufige Fragen zu § 265 StGB
Welche Stellung hat § 265 StGB im Gesetz?
Wer § 265 StGB zitieren will, nennt Nummer und Gesetz: § 265 StGB. Die Seite gibt den amtlichen Text dazu wieder.
Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 265 StGB aus?
Die Quelle ergibt für § 265 StGB die Wortzahl 64 Wörter und die Absatzzahl 2. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.
Woher stammt der Normtext von § 265 StGB?
Der Normtext von § 265 StGB stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
Zur Auslegung von § 265 StGB im Einzelfall helfen Anwaltskanzleien und Beratungsstellen; diese Seite bietet Wortlaut und Zahlen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 265 StGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stgb-265/
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