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Paragraph · StGB

§ 252 StGB

Normtext und Kennzahlen zu § 252 StGB: Die Seite nennt das Gesetz StGB, die Nummer § 252 und die Länge des Wortlauts.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

§ 252 StGB

Auf einen Blick

  • Am nächsten kommt § 251 StGB mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • Rang 798 von 1.026: so platziert sich § 252 StGB bei Wortzahl des Normtexts (38 Wörter).
  • 1 bei Anzahl Absätze: das sind 62 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67).
  • Die Angaben zu § 252 StGB stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95.
  • Für § 252 StGB sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.

Daten zu § 252 StGB

Die folgenden Werte beschreiben § 252 StGB nach Gliederung und Länge. Sie helfen beim Einordnen, eine Auslegung der Norm leisten sie nicht.

GesetzStGB
Paragraph/Artikel§ 252
ÜberschriftRäuberischer Diebstahl
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts38 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Besonderer Teil > Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung

Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Gegenübergestellt werden Normen aus StGB, sortiert nach Wortzahl; § 252 StGB steht darin mit 38 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 252 StGBStGB§ 252Räuberischer DiebstahlWer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 251 StGBStGB§ 251Raub mit TodesfolgeVerursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 255 StGBStGB§ 255Räuberische ErpressungWird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 247 StGBStGB§ 247Haus- und FamiliendiebstahlIst durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
§ 262 StGBStGB§ 262FührungsaufsichtIn den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 245 StGBStGB§ 245FührungsaufsichtIn den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Häufige Fragen zu § 252 StGB

Welche Stellung hat § 252 StGB im Gesetz?

Wer § 252 StGB zitieren will, nennt Nummer und Gesetz: § 252 StGB. Die Seite gibt den amtlichen Text dazu wieder.

Wie lang ist § 252 StGB?

Der Normtext von § 252 StGB umfasst 38 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 1; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.

Darf der Wortlaut von § 252 StGB frei verwendet werden?

Ja, der Text von § 252 StGB ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.

Der Wortlaut ersetzt keine Beratung. Für § 252 StGB gilt: Text lesen, Zusammenhang prüfen, bei Fragen eine Beratungsstelle einbeziehen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 252 StGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stgb-252/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.