Zum Inhalt springen
RRechtsteufel

Paragraph · StGB

§ 262 StGB

Was sagt § 262 StGB? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von StGB ein.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

§ 262 StGB

Auf einen Blick

  • Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 262 StGB sitzt mit 1 dazwischen.
  • Datenstand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Für § 262 StGB sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich.
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 255 StGB an (1 bei Anzahl Absätze).
  • Beim Merkmal Wortzahl des Normtexts belegt § 262 StGB mit 17 Wörter Platz 1003 von 1.026.

Daten zu § 262 StGB

Kennwerte von § 262 StGB: Absatzzahl 1, Länge 17 Wörter, Stellung im Gesetz StGB. Alle Werte stammen aus dem amtlichen Text.

GesetzStGB
Paragraph/Artikel§ 262
ÜberschriftFührungsaufsicht
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts17 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 259; § 261; § 68
Gliederung (Buch/Abschnitt)Besonderer Teil > Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei

Für § 262 StGB gilt: Herkunft gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, Aktualität nach dem Abruf. Fehlende Angaben bleiben leer. Fehlende Angaben bleiben leer, Erklärungen stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Gegenübergestellt werden Normen aus StGB, sortiert nach Wortzahl; § 262 StGB steht darin mit 17 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 262 StGBStGB§ 262FührungsaufsichtIn den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 255 StGBStGB§ 255Räuberische ErpressungWird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 270 StGBStGB§ 270Täuschung im Rechtsverkehr bei DatenverarbeitungDer Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
§ 252 StGBStGB§ 252Räuberischer DiebstahlWer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 285 StGBStGB§ 285Beteiligung am unerlaubten GlücksspielWer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 251 StGBStGB§ 251Raub mit TodesfolgeVerursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Häufige Fragen zu § 262 StGB

Welche Stellung hat § 262 StGB im Gesetz?

Wer § 262 StGB zitieren will, nennt Nummer und Gesetz: § 262 StGB. Die Seite gibt den amtlichen Text dazu wieder.

Welche Absatzzahl hat § 262 StGB?

Absatzzahl 1, Länge 17 Wörter: So fällt § 262 StGB aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.

Wie lässt sich der Stand von § 262 StGB prüfen?

Prüfen Sie den Änderungsvermerk von StGB auf gesetze-im-internet.de. Er nennt, wann § 262 StGB oder das Gesetz zuletzt geändert wurde.

Der Wortlaut ersetzt keine Beratung. Für § 262 StGB gilt: Text lesen, Zusammenhang prüfen, bei Fragen eine Beratungsstelle einbeziehen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 262 StGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95, https://rechtsteufel.de/paragraphen/stgb-262/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.