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Paragraph · UrhG

§ 51 UrhG

Was sagt § 51 UrhG? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von UrhG ein.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157

§ 51 UrhG

Auf einen Blick

  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 51 UrhG vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
  • Bei Anzahl Absätze liegt § 51 UrhG mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
  • Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • § 51 UrhG gehört zu Gesetz „UrhG“, dort sind 7 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Am nächsten kommt § 18 UrhG mit 1 bei Anzahl Absätze.

Daten zu § 51 UrhG

Nachschlagewerte zu § 51 UrhG: Absatzzahl 1, Länge 109 Wörter, dazu Gesetz und Gliederung mit Quelle. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzUrhG
Paragraph/Artikel§ 51
ÜberschriftZitate
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3.einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts109 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Teil 1 Urheberrecht > Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen > Unterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen

Belegt ist § 51 UrhG durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wie lang ist § 51 UrhG neben anderen Normen von UrhG? Der Vergleich nutzt Wortzahl und Absatzzahl als Maßstab.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 51 UrhGUrhG§ 51ZitateZulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3.einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
§ 18 UrhGUrhG§ 18AusstellungsrechtDas Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 4 UWGUWG§ 4MitbewerberschutzUnlauter handelt, wer 1.die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; 2.über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; 3.Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a)eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c)die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 4.Mitbewerber gezielt behindert.
§ 23 TzBfGTzBfG§ 23Besondere gesetzliche RegelungenBesondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 35 VwVfGVwVfG§ 35Begriff des VerwaltungsaktesVerwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 21 TzBfGTzBfG§ 21Auflösend bedingte ArbeitsverträgeWird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Häufige Fragen zu § 51 UrhG

Wo ist § 51 UrhG im Gesetz einzuordnen?

Eingeordnet ist § 51 UrhG im Gesetz UrhG, dort unter § 51. Die Stellung im Aufbau nennt die Gliederungsangabe der Quelle.

Welchen Umfang hat § 51 UrhG?

Zum Umfang von § 51 UrhG: 109 Wörter im Normtext, Absatzzahl 1. Der Vergleich mit anderen Normen steht unter den Kennzahlen.

Wie aktuell ist der Wortlaut von § 51 UrhG?

Die Seite gibt den Wortlaut von § 51 UrhG nach dem Stand des Abrufs wieder. Gesetze ändern sich; prüfen Sie die aktuelle Fassung von UrhG im amtlichen Verzeichnis.

Nachbarnormen von § 51 lesen Sie im Zusammenhang von UrhG; ein einzelner Paragraph bildet nur einen Teil des Regelwerks ab. Zur Übersicht: Paragraphen

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Zitieren: Rechtsteufel, § 51 UrhG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157, https://rechtsteufel.de/paragraphen/urhg-51/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.