Paragraph · VwVfG
§ 35 VwVfG
Wortlaut zuerst: Diese Seite gibt § 35 VwVfG im amtlichen Text wieder und nennt Absätze, Länge und Stellung im Gesetz VwVfG.

Auf einen Blick
- § 35 VwVfG gehört zu Gesetz „VwVfG“, dort sind 5 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Die Angaben zu § 35 VwVfG stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236.
- Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 35 VwVfG liegt bei 1.
- Bei Wortzahl des Normtexts liegt § 35 VwVfG mit 61 Wörter um 61 Prozent unter dem Durchschnitt von 157,1 Wörter.
- 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 35 VwVfG vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
Daten zu § 35 VwVfG
Gezählt im amtlichen Text ergibt sich für § 35 VwVfG die Absatzzahl 1 und eine Länge von 61 Wörter.
| Gesetz | VwVfG |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 35 |
| Überschrift | Begriff des Verwaltungsaktes |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 61 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Teil III Verwaltungsakt > Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes |
Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Vergleichsgrundlage ist die Länge des Normtexts: § 35 VwVfG hat 61 Wörter, die Tabelle nennt Normen mit kürzerem und längerem Wortlaut.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 35 VwVfG | VwVfG | § 35 | Begriff des Verwaltungsaktes | Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. |
| § 4 UWG | UWG | § 4 | Mitbewerberschutz | Unlauter handelt, wer 1.die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; 2.über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; 3.Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a)eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c)die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 4.Mitbewerber gezielt behindert. |
| § 70 VwVfG | VwVfG | § 70 | Anfechtung der Entscheidung | Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. |
| § 51 UrhG | UrhG | § 51 | Zitate | Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1.einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2.Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3.einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist. |
| § 2 WEG | WEG | § 2 | Arten der Begründung | Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. |
| § 18 UrhG | UrhG | § 18 | Ausstellungsrecht | Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. |
Häufige Fragen zu § 35 VwVfG
Welches Gesetz enthält § 35 VwVfG?
Gesetz VwVfG, Nummer § 35: Mit dieser Angabe ist § 35 VwVfG im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.
Wie lässt sich die Länge von § 35 VwVfG beziffern?
Länge und Aufbau von § 35 VwVfG lassen sich zählen: 61 Wörter Text, 1 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.
Woher stammt der Normtext von § 35 VwVfG?
Der Normtext von § 35 VwVfG stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.
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Zitieren: Rechtsteufel, § 35 VwVfG (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, https://rechtsteufel.de/paragraphen/vwvfg-35/
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