Zum Inhalt springen
RRechtsteufel

Paragraph · WEG

§ 2 WEG

Wortlaut zuerst: Diese Seite gibt § 2 WEG im amtlichen Text wieder und nennt Absätze, Länge und Stellung im Gesetz WEG.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306

§ 2 WEG

Auf einen Blick

  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 2 WEG vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
  • Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 2 WEG liegt bei 1.
  • Rang 1009 von 1.026: so platziert sich § 2 WEG bei Wortzahl des Normtexts (16 Wörter).
  • Am nächsten kommt § 70 VwVfG mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • § 2 WEG gehört zu Gesetz „WEG“, dort sind 5 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.

Daten zu § 2 WEG

Zahlen zu § 2 WEG im Überblick: Absatzzahl 1 und Länge 16 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.

GesetzWEG
Paragraph/Artikel§ 2
ÜberschriftArten der Begründung
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts16 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 3; § 8
Gliederung (Buch/Abschnitt)Teil 1 Wohnungseigentum > Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums

Belegt ist § 2 WEG durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wo steht § 2 WEG im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 2 WEGWEG§ 2Arten der BegründungWohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
§ 70 VwVfGVwVfG§ 70Anfechtung der EntscheidungVor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§ 116 ZPOZPO§ 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige VereinigungProzesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1.eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; 2.eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. § 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.
§ 35 VwVfGVwVfG§ 35Begriff des VerwaltungsaktesVerwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 167 ZPOZPO§ 167Rückwirkung der ZustellungSoll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
§ 4 UWGUWG§ 4MitbewerberschutzUnlauter handelt, wer 1.die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; 2.über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; 3.Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a)eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c)die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 4.Mitbewerber gezielt behindert.

Häufige Fragen zu § 2 WEG

Welches Gesetz enthält § 2 WEG?

Gesetz WEG, Nummer § 2: Mit dieser Angabe ist § 2 WEG im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Wie umfangreich ist der Normtext von § 2 WEG?

Gemessen am Wortlaut hat § 2 WEG eine Länge von 16 Wörter bei einer Absatzzahl von 1. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.

Darf der Wortlaut von § 2 WEG frei verwendet werden?

Ja, der Text von § 2 WEG ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.

8 von 8 Merkmalen liegen zu § 2 WEG vor, 5 davon betreffen die Nutzung. Damit ist § 2 WEG eingeordnet; weitere Paragraphen finden Sie in der Übersicht. Eine Prüfung im Einzelfall übernehmen Beratungsstellen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 2 WEG (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306, https://rechtsteufel.de/paragraphen/weg-2/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.