Paragraph · ZPO
§ 704 ZPO
Aus ZPO stammt diese Norm: § 704 ZPO. Sie steht unter § 704; der Text ist amtlich und gemeinfrei, die Einordnung eine allgemeine Information.

Auf einen Blick
- Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 704 ZPO liegt bei 14 Wörter.
- Am nächsten kommt § 698 ZPO mit 1 bei Anzahl Absätze.
- Rang 1026 von 1.026: so platziert sich § 704 ZPO bei Anzahl Absätze (1).
- § 704 ZPO gehört zu Gesetz „ZPO“, dort sind 30 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Für § 704 ZPO sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
Daten zu § 704 ZPO
Die folgenden Werte beschreiben § 704 ZPO nach Gliederung und Länge. Sie helfen beim Einordnen, eine Auslegung der Norm leisten sie nicht.
| Gesetz | ZPO |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 704 |
| Überschrift | Vollstreckbare Endurteile |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 14 Wörter |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Buch 8 Zwangsvollstreckung > Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften |
Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Einordnung statt Wertung: § 704 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 704 ZPO | ZPO | § 704 | Vollstreckbare Endurteile | Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. |
| § 698 ZPO | ZPO | § 698 | Abgabe des Verfahrens am selben Gericht | Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden. |
| § 695 ZPO | ZPO | § 695 | Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften | Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen. |
| § 167 ZPO | ZPO | § 167 | Rückwirkung der Zustellung | Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. |
| § 116 ZPO | ZPO | § 116 | Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung | Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1.eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; 2.eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. § 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen. |
| § 2 WEG | WEG | § 2 | Arten der Begründung | Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. |
Häufige Fragen zu § 704 ZPO
Welche Stellung hat § 704 ZPO im Gesetz?
Wer § 704 ZPO zitieren will, nennt Nummer und Gesetz: § 704 ZPO. Die Seite gibt den amtlichen Text dazu wieder.
Welche Absatzzahl hat § 704 ZPO?
Absatzzahl 1, Länge 14 Wörter: So fällt § 704 ZPO aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.
Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu § 704 ZPO?
Die Angaben zu § 704 ZPO beruhen auf dem Abruf bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die aktuelle amtliche Fassung von ZPO.
Wer § 704 ZPO anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 704 ZPO (Paragraph), Stand zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349, https://rechtsteufel.de/paragraphen/zpo-704/
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