Nötigung nach § 240 StGB liegt vor, wenn jemand einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt; der Rahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bedrohung nach § 241 StGB betrifft die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat und reicht bis zu einem Jahr, bei einem Verbrechen bis zu zwei Jahre. Quelle: StGB §§ 240, 241, gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026.
Was regelt § 240 StGB zur Nötigung?
§ 240 StGB stellt die Nötigung unter Strafe: Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, erhält Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
Die Norm hat vier Absätze mit 102 Wörtern (Datenbasis rechtsteufel.de aus gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026). Absatz 1 beschreibt Mittel und Erfolg, Absatz 2 die Rechtswidrigkeit, Absatz 3 den Versuch und Absatz 4 die besonders schweren Fälle. Eine andere Norm verweist auf § 240: § 121.
Zwei Mittel nennt das Gesetz: Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel. Drei Erfolge sind möglich: eine Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung. Der Normtext erklärt die Begriffe „Gewalt“ und „empfindliches Übel“ nicht. Gerichte legen sie im Einzelfall aus.
Dieser Ratgeber gliedert sich nach der Zweck-oder-Tat-Prüfung: Wird gedroht, um etwas zu erreichen (§ 240), oder wird mit einer Tat gedroht (§ 241)? Die Prüfung ordnet den Gesetzestext, sie bewertet keinen Vorfall. Zum Überblick siehe Strafrecht und Verkehrsrecht: Die wichtigsten StGB-Paragraphen.
Wann ist eine Nötigung rechtswidrig?
Nach § 240 Absatz 2 StGB ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Verwerflichkeit bezieht sich auf das Verhältnis von Mittel und Zweck.
Der Normtext misst damit weder Mittel noch Zweck isoliert. Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel kann zu einem erlaubten Zweck eingesetzt werden und ist erst bei Verwerflichkeit des Mittel-Zweck-Verhältnisses rechtswidrig. Wann das der Fall ist, entscheiden Gerichte im Einzelfall.
Die besonders schweren Fälle nach Absatz 4 haben einen höheren Rahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht. Das Gesetz spricht von „in der Regel“. Ob die Regel im Einzelfall greift, entscheiden Gerichte.
| Norm | Variante | Strafrahmen |
|---|---|---|
| § 240 Absatz 1 | Nötigung | bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| § 240 Absatz 4 | besonders schwerer Fall | 6 Monate bis 5 Jahre |
| § 241 Absatz 1 | Bedrohung mit rechtswidriger Tat | bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| § 241 Absatz 2 | Bedrohung mit einem Verbrechen | bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
| § 241 Absatz 4 | öffentlich oder durch Verbreiten (Absatz 1) | bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
| § 241 Absatz 4 | öffentlich oder durch Verbreiten (Absätze 2 und 3) | bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
Was regelt § 241 StGB zur Bedrohung?
§ 241 StGB bestraft, wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat bedroht. Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen bei Taten gegen sexuelle Selbstbestimmung, Unversehrtheit, Freiheit oder bedeutende Sachwerte.
Die Norm hat fünf Absätze mit 169 Wörtern (Datenbasis rechtsteufel.de, Stand 21.10.2026). Sie nennt vier Rechtsgüter der angedrohten Tat: sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit und eine Sache von bedeutendem Wert. Die Tat muss sich gegen die bedrohte oder eine ihr nahestehende Person richten.
Absatz 2 hebt den Rahmen auf bis zu zwei Jahre an, wenn die Drohung ein Verbrechen betrifft. Verbrechen sind nach § 12 Absatz 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen sind nach Absatz 2 die Taten mit geringerem Mindestmaß oder mit Geldstrafe.
Absatz 3 stellt das Vortäuschen gleich: Wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass ein Verbrechen gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person bevorstehe, wird ebenso bestraft wie nach Absatz 2. Absatz 5 überträgt die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag entsprechend.
Was gilt als Drohung?
Die Drohung ist in beiden Normen das Kernmerkmal. § 240 verlangt die Drohung mit einem empfindlichen Übel, um zu einem Verhalten zu bringen. § 241 verlangt die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen bestimmte Rechtsgüter, ohne dass ein Verhalten erzwungen werden muss.
Der Unterschied liegt im Zweck. Bei § 240 gehört der Erfolg zum Tatbestand: eine Handlung, Duldung oder Unterlassung. Bei § 241 nennt der Normtext keinen erzwungenen Erfolg.
Die Weitergabe im Netz ändert den Rahmen bei § 241. Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts nach § 11 Absatz 3 begangen, gilt nach Absatz 4 für Absatz 1 ein Höchstmaß von zwei Jahren und für die Absätze 2 und 3 ein Höchstmaß von drei Jahren. Inhalte im Sinne des § 11 Absatz 3 sind solche in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern oder Abbildungen sowie solche, die mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Mit Vermögensnachteil und Bereicherungsabsicht befasst sich § 253 StGB. Die Erpressung setzt eine Nötigung mit Nachteil für das Vermögen und die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, voraus. Der Rahmen beträgt bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
- Lesen Sie § 240 und § 241 im Wortlaut.
- Trennen Sie Drohung zu einem Zweck von Drohung mit einer Tat.
- Notieren Sie die Rechtsgüter, die § 241 Absatz 1 nennt.
- Prüfen Sie, ob ein Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 StGB genannt wurde.
- Halten Sie fest, ob die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts erfolgte.
Welche Strafrahmen gelten und wie sind sie zu lesen?
Der Strafrahmen von § 240 reicht bis zu drei Jahren, bei besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei § 241 beträgt der Höchstrahmen je nach Variante ein bis drei Jahre. Jeder Wert ist eine gesetzliche Obergrenze und keine Erwartung.
Die Geldstrafe bemisst sich nach § 40 StGB in Tagessätzen. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens 30.000 Euro festgesetzt. Die Höhe bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Die Freiheitsstrafe hat nach § 38 Absatz 2 StGB ein Mindestmaß von einem Monat und ein Höchstmaß von 15 Jahren, soweit das Gesetz keine andere Grenze setzt. § 240 Absatz 1 und § 241 nennen kein eigenes Mindestmaß, und es gilt das allgemeine Mindestmaß von einem Monat. Nur § 240 Absatz 4 nennt sechs Monate. Ob und welche Strafe ein Gericht verhängt, lässt sich aus dem Strafrahmen nicht ablesen.
An wen können sich Betroffene wenden?
Betroffene finden Unterstützung bei der Polizei, bei Opferberatungsstellen und in Anwaltskanzleien. Dieser Ratgeber gibt für einen konkreten Vorfall keine Handlungsempfehlung und keine Bewertung ab. Er verweist darauf, dass Fachstellen die Einordnung einer Drohung im Einzelfall vornehmen und beraten.
Für die Bedrohung nach § 241 bestimmt Absatz 5, dass die Vorschriften über den Strafantrag der angedrohten Tat entsprechend gelten. Welche Antragsregel im Einzelfall maßgeblich ist, hängt damit von der angedrohten Tat ab. Zum Begriff siehe Strafantrag. Die Frist für einen Antrag lassen Sie im Einzelfall prüfen, weil dieser Ratgeber die Fristlänge für diese Normen nicht belegt.
Die Ehrdelikte regelt ein eigener Ratgeber: Beleidigung und Verleumdung: §§ 185, 186, 187 StGB im Alltag und im Netz. Für Gewalt gegen Personen siehe Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB: Einfache und gefährliche Körperverletzung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber gibt den Gesetzestext von § 240 und § 241 StGB wieder und bewertet keinen Vorfall. Ob eine Drohung strafbar ist, ob sie rechtswidrig ist und wie ein Verfahren ausgeht, kann nur eine Prüfung des Einzelfalls klären. Wenden Sie sich bei akuter Gefahr an die Polizei und sonst an eine Beratungsstelle oder Anwaltskanzlei.
Weiterlesen: Das Rechtslexikon erklärt Vorsatz und Notwehr. Verwandt ist außerdem Betrug nach § 263 StGB: Voraussetzungen und typische Fälle.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Nötigung und Bedrohung?
Nötigung nach § 240 StGB verlangt Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bringen. Bedrohung nach § 241 StGB betrifft die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen bestimmte Rechtsgüter, ohne erzwungenen Erfolg.
Ist der Versuch einer Nötigung strafbar?
Ja, § 240 Absatz 3 StGB erklärt den Versuch ausdrücklich für strafbar. Das Gesetz knüpft die Strafbarkeit dann an das Ansetzen zur Tat und nicht an den eingetretenen Erfolg. Ob ein Versuch vorliegt, entscheiden Gerichte im Einzelfall.
Welche Strafe droht bei Bedrohung nach § 241 StGB?
§ 241 Absatz 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an, bei einem Verbrechen nach Absatz 2 bis zu zwei Jahre. Bei öffentlicher Begehung oder Verbreiten eines Inhalts sind es bis zu zwei beziehungsweise drei Jahre.
Gilt § 241 StGB auch für Drohungen im Internet?
§ 241 Absatz 4 StGB erhöht den Rahmen, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts nach § 11 Absatz 3 StGB begangen wird. Inhalte sind auch solche, die mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.
Quellen
Strafgesetzbuch (StGB) §§ 11, 12, 38, 40, 240, 241, 253, gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 21.10.2026, Stand der Fassung: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95.
Datenbasis rechtsteufel.de (Wortzahlen, Absätze, Verweise zu §§ 240, 241), aus gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Nötigung und Bedrohung?
Nötigung nach § 240 StGB verlangt Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bringen. Bedrohung nach § 241 StGB betrifft die Drohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen bestimmte Rechtsgüter, ohne erzwungenen Erfolg.
Ist der Versuch einer Nötigung strafbar?
Ja, § 240 Absatz 3 StGB erklärt den Versuch ausdrücklich für strafbar. Das Gesetz knüpft die Strafbarkeit dann an das Ansetzen zur Tat und nicht an den eingetretenen Erfolg. Ob ein Versuch vorliegt, entscheiden Gerichte im Einzelfall.
Welche Strafe droht bei Bedrohung nach § 241 StGB?
§ 241 Absatz 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an, bei einem Verbrechen nach Absatz 2 bis zu zwei Jahre. Bei öffentlicher Begehung oder Verbreiten eines Inhalts sind es bis zu zwei beziehungsweise drei Jahre.
Gilt § 241 StGB auch für Drohungen im Internet?
§ 241 Absatz 4 StGB erhöht den Rahmen, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts nach § 11 Absatz 3 StGB begangen wird. Inhalte sind auch solche, die mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.



