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Fristlose Kündigung nach § 626 BGB: Wichtiger Grund und Zwei-Wochen-Frist

Die fristlose Kündigung nach § 626 BGB beendet ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne jede Kündigungsfrist, setzt einen wichtigen Grund voraus und kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden.

Von der Redaktion · 09.10.2026 · aktualisiert 21.10.2026 · 6 Min. Lesezeit

Fristlose Kündigung nach § 626 BGB: Wichtiger Grund und Zwei-Wochen-Frist
Kurzantwort

Die fristlose Kündigung nach § 626 BGB beendet ein Dienstverhältnis ohne Kündigungsfrist und verlangt einen wichtigen Grund. Der Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum Fristende unter Abwägung aller Umstände und beider Interessen nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist nach Absatz 2 nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen möglich. Auf Verlangen ist der Grund unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Quelle: BGB § 626, gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026.

Was steht im Wortlaut von § 626 BGB?

§ 626 BGB erlaubt jedem Vertragsteil die Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Voraussetzung sind Tatsachen, die dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum Fristablauf unter Abwägung der Interessen beider Seiten unzumutbar machen. Absatz 2 setzt eine Zwei-Wochen-Frist.

Die Norm umfasst 100 Wörter in zwei Absätzen (Datenbasis rechtsteufel.de aus gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026). Drei Normen verweisen auf § 626: § 617, § 627 und § 628. Absatz 1 regelt den Grund, Absatz 2 die Frist und die Pflicht zur schriftlichen Mitteilung auf Verlangen.

Der Normtext spricht vom Dienstverhältnis. Im Arbeitsrecht wird die Norm auf Arbeitsverhältnisse angewendet, und das Kündigungsschutzgesetz bestätigt in § 13 Absatz 1, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibt. Das Wort „jedem Vertragsteil“ bedeutet: Auch Arbeitnehmer können aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Dieser Ratgeber ordnet die Norm nach der Drei-Punkte-Prüfung: wichtiger Grund, Interessenabwägung, Zwei-Wochen-Frist. Zur Einordnung im Arbeitsrecht siehe Arbeitsrecht: Kündigung, Probezeit und Rechte im Job.

Was ist ein wichtiger Grund nach § 626 Absatz 1 BGB?

Ein wichtiger Grund besteht nach dem Gesetzestext von § 626 BGB, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Das Gesetz nennt keine Beispielliste. Der Maßstab ist die Unzumutbarkeit, und sie wird nach dem Wortlaut unter „Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles“ beurteilt. Was im Einzelfall genügt, entscheiden Gerichte, und dieser Ratgeber nennt keine Gründe, die immer oder nie genügen.

Zwei Bezugspunkte begrenzen die Prüfung. Bei unbefristeten Verhältnissen vergleicht das Gesetz mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, bei befristeten Verhältnissen mit der vereinbarten Beendigung. Welcher Zeitraum im Einzelfall maßgeblich ist, ergibt sich aus dem Vertrag.

Zur allgemeinen Vorschrift für Dauerschuldverhältnisse gehört § 314 BGB. Absatz 1 nennt dieselbe Formel vom wichtigen Grund. Absatz 2 verlangt bei einer Pflichtverletzung als Grund eine erfolglose Abhilfefrist oder eine erfolglose Abmahnung, soweit nicht besondere Umstände die sofortige Kündigung rechtfertigen.

Wie wirkt die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis?

Die Kündigung kann nach § 626 Absatz 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, also in einem kurzen Zeitfenster. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Zwei Zahlen sind zu unterscheiden. Die Frist von zwei Wochen betrifft den Zeitraum, in dem die Kündigung erklärt werden kann. Sie ist keine Kündigungsfrist im Sinne von § 622 BGB. Eine fristlose Kündigung beendet das Verhältnis ohne Auslauffrist, sofern sie wirksam ist.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung im Vergleich, Quelle: BGB §§ 622, 626 und KSchG §§ 4, 13, gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026
MerkmalOrdentliche KündigungFristlose Kündigung
Kündigungsfristvier Wochen bis sieben Monate (§ 622)keine (§ 626 Absatz 1)
Erforderlicher Grundsoziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG bei Bestand über sechs Monatewichtiger Grund
Frist zum Aussprechenin § 622 nicht geregeltzwei Wochen ab Kenntnis
Klagefrist des Arbeitnehmersdrei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG)drei Wochen ab Zugang (§ 13 Absatz 1, § 4 KSchG)

Ein Zahlenvergleich zeigt den Abstand: Eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit hat vier Monate Frist (§ 622 Absatz 2 Nummer 4). Die fristlose Kündigung hat null Tage Frist, braucht aber einen wichtigen Grund und muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis erklärt werden.

Der Fristbeginn knüpft an die Kenntnis der maßgebenden Tatsachen an. Wer wann Kenntnis hatte, ist eine Tatsachenfrage. Ob eine Frist im Einzelfall verlängerbar oder heilbar ist, regelt § 626 nicht. Lassen Sie den Fristlauf im Einzelfall prüfen.

Welche Form und welche Mitteilung verlangt das Gesetz?

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 623 BGB der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Darüber hinaus muss der Kündigende den Kündigungsgrund nach § 626 Absatz 2 Satz 3 auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen.

Beide Anforderungen stehen im Gesetz. Die Mitteilungspflicht entsteht erst auf Verlangen. Sie ist nach dem Wortlaut unverzüglich zu erfüllen, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Tageszahl nennt der Normtext dafür nicht.

Checkliste: Die Drei-Punkte-Prüfung nach § 626 BGB
  • Lesen Sie den Absatz 1 und benennen Sie die Tatsachen, auf die sich der Grund stützt.
  • Wägen Sie die Umstände und die Interessen beider Vertragsteile im Wortlaut ab.
  • Notieren Sie den Zeitpunkt der Kenntnis und rechnen Sie zwei Wochen.
  • Prüfen Sie die Schriftform nach § 623 BGB.
  • Halten Sie die Klagefrist von drei Wochen nach Zugang im Blick.

Spielt eine Abmahnung bei der fristlosen Kündigung eine Rolle?

§ 626 BGB selbst erwähnt keine Abmahnung. § 314 Absatz 2 BGB verlangt für Dauerschuldverhältnisse bei Pflichtverletzung eine erfolglose Abmahnung oder Abhilfefrist, sofern nicht besondere Umstände die sofortige Kündigung rechtfertigen. Für Arbeitsverhältnisse beurteilen Gerichte die Frage im Einzelfall.

Rechtsprechungsaussagen zur Abmahnung vor der Kündigung belegt dieser Ratgeber nicht. Der Zusammenhang ist eine Frage der Auslegung und der Einzelfallprüfung. Zum Begriff siehe Abmahnung.

Welche Anforderungen an Form und Frist das Gesetz stellt, ist von der Frage der Wirksamkeit getrennt. Eine Kündigung kann nach dem Wortlaut an der Form, an der Frist oder am Grund scheitern. Ob eines davon vorliegt, klärt eine Prüfung des Einzelfalls durch Anwaltskanzlei, Gewerkschaft oder Arbeitsgericht.

Was geschieht mit der Vergütung nach einer fristlosen Kündigung?

§ 628 Absatz 1 BGB gibt dem Verpflichteten nach einer Kündigung aus § 626 den Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. Veranlasst die vertragswidrige Handlung des anderen Teils die Kündigung, kommt nach Absatz 2 Schadensersatz in Betracht.

Die Norm unterscheidet zwei Lagen. Kündigt der Verpflichtete ohne vertragswidriges Verhalten der anderen Seite oder veranlasst er die Kündigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten, entfällt der Vergütungsanspruch insoweit, als seine bisherigen Leistungen für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist Vergütung im Voraus gezahlt, regelt § 628 Absatz 1 Satz 3 die Rückerstattung.

Wie diese Regeln im Einzelfall wirken, hängt von den Umständen ab. Ob ein Anspruch besteht oder wie hoch er ist, prüft eine Anwaltskanzlei oder Beratungsstelle.

Hinweis

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut von § 626 BGB wieder und bewertet keine Kündigung. Ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob die Zwei-Wochen-Frist eingehalten ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Klagefristen laufen ab Zugang der Kündigung. Wenden Sie sich an Gewerkschaft, Anwaltskanzlei oder Arbeitsgericht.

Weiterlesen: Die gesetzlichen Fristen für die ordentliche Kündigung erklärt Kündigungsfristen im Arbeitsrecht: Was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt. Für die ersten Monate siehe Kündigungsfrist in der Probezeit: Zwei Wochen und was sonst gilt. Besonderheiten im öffentlichen Dienst behandelt Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst: TVöD und TV-L im Überblick. Zum Schutz vor Kündigungen siehe Kündigungsschutz.

Häufige Fragen

Wie schnell muss eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden?

Nach § 626 Absatz 2 BGB innerhalb von zwei Wochen, beginnend mit der Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung aus diesem Grund nach dem Wortlaut nicht mehr möglich.

Muss eine fristlose Kündigung begründet werden?

Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Absatz 2 Satz 3 BGB). Die Kündigung selbst bedarf bei Arbeitsverhältnissen nach § 623 BGB der Schriftform. Elektronische Form ist ausgeschlossen.

Können auch Arbeitnehmer fristlos kündigen?

Ja, § 626 BGB gibt das Kündigungsrecht „jedem Vertragsteil“. Auch für Arbeitnehmer gilt der wichtige Grund und die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis. Ob ein Grund im Einzelfall vorliegt, klärt eine Prüfung durch Gewerkschaft oder Anwaltskanzlei.

Wie lange läuft die Klagefrist gegen eine fristlose Kündigung?

Die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist nach § 13 Absatz 1 KSchG nach Maßgabe von § 4 Satz 1 geltend zu machen: Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung.

Hinweis zur Nutzung

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 314, 622, 623, 626, 628, gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 21.10.2026, Stand der Fassung: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226.

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) §§ 4, 13, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026.

Datenbasis rechtsteufel.de (Wortzahl, Absätze, Verweise zu § 626), aus gesetze-im-internet.de, Stand 21.10.2026.

Häufige Fragen

Wie schnell muss eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden?

Nach § 626 Absatz 2 BGB innerhalb von zwei Wochen, beginnend mit der Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung aus diesem Grund nach dem Wortlaut nicht mehr möglich.

Muss eine fristlose Kündigung begründet werden?

Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Absatz 2 Satz 3 BGB). Die Kündigung selbst bedarf bei Arbeitsverhältnissen nach § 623 BGB der Schriftform. Elektronische Form ist ausgeschlossen.

Können auch Arbeitnehmer fristlos kündigen?

Ja, § 626 BGB gibt das Kündigungsrecht „jedem Vertragsteil“. Auch für Arbeitnehmer gilt der wichtige Grund und die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis. Ob ein Grund im Einzelfall vorliegt, klärt eine Prüfung durch Gewerkschaft oder Anwaltskanzlei.

Wie lange läuft die Klagefrist gegen eine fristlose Kündigung?

Die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist nach § 13 Absatz 1 KSchG nach Maßgabe von § 4 Satz 1 geltend zu machen: Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung.

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.