Rechtslexikon
Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz ist der gesetzliche Schutz von Arbeitnehmern vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Er greift nach § 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Eine Kündigung ist dann nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Nach § 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes gilt er für Arbeitsverhältnisse, die ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im selben Betrieb oder Unternehmen bestanden haben. Nach Absatz 2 ist eine Kündigung nur gerechtfertigt, wenn sie in der Person, im Verhalten oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen liegt. Stand der Angaben: Abruf 21.10.2026.
Was bedeutet Kündigungsschutz genau?
Der Kündigungsschutz verlangt von einer Kündigung eine soziale Rechtfertigung. Eine Kündigung ohne Grund aus der Person, dem Verhalten oder betrieblichen Erfordernissen ist rechtsunwirksam. Der Schutz gilt nicht für jede Kündigung in gleicher Weise.
Das Gesetz nennt drei Kategorien von Gründen. Personenbedingte Gründe betreffen Eigenschaften wie Krankheit. Verhaltensbedingte Gründe betreffen Pflichtverletzungen. Betriebsbedingte Gründe betreffen dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
Wodurch unterscheidet sich Kündigungsschutz von der Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist regelt, wann eine Kündigung wirksam zum Ende führt. Der Kündigungsschutz regelt, ob die Kündigung überhaupt sozial gerechtfertigt sein muss. Beide Regeln wirken unabhängig voneinander, können aber im selben Verfahren eine Rolle spielen.
Die Frist nach § 622 Absatz 1 BGB beträgt für Arbeitnehmer vier Wochen. Der Kündigungsschutz beginnt erst nach sechs Monaten. Eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate unterliegt daher nicht dem allgemeinen Schutz des Gesetzes.
Welches Beispiel zeigt die Schutzwirkung des Kündigungsschutzes?
In Betrieben des privaten Rechts ist eine Kündigung nach § 1 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Betriebsrat aus einem dieser Gründe innerhalb der Frist des § 102 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat und eine Weiterbeschäftigung im Betrieb möglich ist. Das Gesetz verbindet damit Schutz und Mitwirkung.
Quelle: gesetze-im-internet.de, KSchG § 1 Absatz 1 und 2, Abruf und Stand 21.10.2026, zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762.
Welche Begriffe gehören zum Kündigungsschutz?
- Wartezeit ist die Dauer von mehr als sechs Monaten bis zum Entstehen des Schutzes.
- Betrieb ist die organisatorische Einheit, in der der Arbeitnehmer beschäftigt wird.
- Kündigungsgrund ist der Umstand, der die Kündigung sozial rechtfertigt.
- Sozialauswahl prüft bei betriebsbedingten Kündigungen die Schutzwürdigkeit vergleichbarer Beschäftigter.
- Betriebsrat wirkt bei Kündigungen mit und kann nach dem Gesetz widersprechen.
Häufige Fragen zum Kündigungsschutz
Gilt der Kündigungsschutz in der Probezeit?
In den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG nicht. Die Probezeit verkürzt die Frist nach § 622 Absatz 3 BGB auf zwei Wochen. Andere Schutzvorschriften, etwa für besondere Personengruppen, bleiben davon unberührt.
Was heißt sozial ungerechtfertigt?
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Ebenso fehlt die Rechtfertigung, wenn keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen. Die Einzelheiten prüft das Gericht im Verfahren.
Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja. Nach § 623 BGB ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung schriftlich zu erklären. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ohne Schriftform ist die Kündigung unwirksam.
Weiterlesen: Arbeitsrecht: Kündigung, Probezeit und Rechte im Job, Abmahnung und Fristlose Kündigung nach § 626 BGB: Wichtiger Grund und Zwei-Wochen-Frist.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, entscheidet im Streitfall das Arbeitsgericht im Einzelfall. Bei einer erhaltenen Kündigung wenden Sie sich schnell an eine Anwaltskanzlei oder eine Gewerkschaft.
Häufige Fragen
Gilt der Kündigungsschutz in der Probezeit?
In den ersten sechs Monaten greift der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG nicht. Die Probezeit verkürzt die Frist nach § 622 Absatz 3 BGB auf zwei Wochen. Andere Schutzvorschriften, etwa für besondere Personengruppen, bleiben davon unberührt.
Was heißt sozial ungerechtfertigt?
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Ebenso fehlt die Rechtfertigung, wenn keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen. Die Einzelheiten prüft das Gericht im Verfahren.
Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja. Nach § 623 BGB ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung schriftlich zu erklären. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ohne Schriftform ist die Kündigung unwirksam.
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.