Zum Inhalt springen
RRechtsteufel

Rechtslexikon

Probezeit

Die Probezeit ist ein vereinbarter Anfangszeitraum eines Arbeitsverhältnisses, der höchstens sechs Monate dauern darf. Während der Probezeit gilt nach § 622 Absatz 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Den allgemeinen Kündigungsschutz erreicht der Arbeitnehmer nach sechs Monaten.

Probezeit
Kurzantwort

Die Probezeit ist ein vereinbarter Anfangszeitraum im Arbeitsverhältnis. Sie darf nach § 622 Absatz 3 BGB höchstens sechs Monate dauern. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Nach § 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes gilt der allgemeine Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Stand der Angaben: Abruf 21.10.2026.

Was bedeutet Probezeit genau?

Die Probezeit gibt beiden Seiten die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Frist zu beenden. Sie muss im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gibt es keine Probezeit mit verkürzter Frist.

Die Probezeit ist vom Kündigungsschutz zu unterscheiden. Der Kündigungsschutz beginnt nach dem Gesetz erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Beide Regeln hängen daher zeitlich zusammen, sind aber rechtlich verschieden.

Wodurch unterscheidet sich die Probezeit von einer Befristung?

Eine Probezeit ist ein Abschnitt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch, wenn die Probezeit abläuft. Eine Befristung dagegen beendet den Vertrag zu einem festen Datum oder mit Erreichen eines Zwecks.

Für die Befristung verlangt das Gesetz nach § 14 Absatz 1 TzBfG einen sachlichen Grund. Eine Probezeit benötigt keinen solchen Grund. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, wenn ein Vertrag ein Enddatum trägt.

Welches Beispiel zeigt die Frist in der Probezeit?

Ein Arbeitnehmer hat eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Der Arbeitgeber kündigt nach fünf Monaten. Nach § 622 Absatz 3 BGB beträgt die Frist zwei Wochen. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift in diesem Fall noch nicht, weil das Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate bestanden hat.

Quelle: gesetze-im-internet.de, BGB § 622 Absatz 3 und KSchG § 1 Absatz 1, Abruf und Stand 21.10.2026.

Welche Begriffe gehören zur Probezeit?

  • Probezeit ist der vereinbarte Anfangszeitraum mit höchstens sechs Monaten.
  • Wartezeit ist der Zeitraum bis zum Entstehen des allgemeinen Kündigungsschutzes.
  • Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen Kündigung und Vertragsende.
  • Befristung beendet ein Arbeitsverhältnis zu einem festen Datum oder Zweck.
  • Arbeitsvertrag enthält die Vereinbarung der Probezeit und ihrer Dauer.

Häufige Fragen zur Probezeit

Welche Frist gilt bei einer Probezeit von mehr als sechs Monaten?

Die verkürzte Frist von zwei Wochen gilt nach § 622 Absatz 3 BGB nur für eine Probezeit von höchstens sechs Monaten. Eine längere Vereinbarung führt zur regulären Frist nach § 622 Absatz 1 BGB. Prüfen Sie den Vertrag genau.

Gilt in der Probezeit immer die Frist von zwei Wochen?

Die Frist von zwei Wochen gilt nach § 622 Absatz 3 BGB für die vereinbarte Probezeit. Tarifverträge und Einzelfälle können abweichen. Im Zweifel klären Sie die Frist vorab mit der Personalabteilung oder einer Gewerkschaft.

Ab wann habe ich Kündigungsschutz?

Nach § 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes gilt der Schutz für Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden haben. Davor greift der allgemeine Schutz nicht.

Weiterlesen: Arbeitsrecht: Kündigung, Probezeit und Rechte im Job, Kündigungsschutz und Kündigungsfrist in der Probezeit: Zwei Wochen und was sonst gilt.

Hinweis

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die Angaben beruhen auf § 622 BGB und dem Kündigungsschutzgesetz in der Fassung vom 21.10.2026. Bei einer Kündigung in der Probezeit wenden Sie sich zeitnah an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.

Häufige Fragen

Welche Frist gilt bei einer Probezeit von mehr als sechs Monaten?

Die verkürzte Frist von zwei Wochen gilt nach § 622 Absatz 3 BGB nur für eine Probezeit von höchstens sechs Monaten. Eine längere Vereinbarung führt zur regulären Frist nach § 622 Absatz 1 BGB. Prüfen Sie den Vertrag genau.

Gilt in der Probezeit immer die Frist von zwei Wochen?

Die Frist von zwei Wochen gilt nach § 622 Absatz 3 BGB für die vereinbarte Probezeit. Tarifverträge und Einzelfälle können abweichen. Im Zweifel klären Sie die Frist vorab mit der Personalabteilung oder einer Gewerkschaft.

Ab wann habe ich Kündigungsschutz?

Nach § 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes gilt der Schutz für Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden haben. Davor greift der allgemeine Schutz nicht.

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.

Verwandte Begriffe