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Gesetz · Arbeitsrecht

Kündigungsschutzgesetz

Amtlich verkündet ist Kündigungsschutzgesetz unter der Fundstelle BGBl I, 1951, 499. Die Abkürzung lautet KSchG; die Seite ordnet Umfang und Stand des Gesetzes ein.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762

Kündigungsschutzgesetz

Auf einen Blick

  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich Arbeitszeitgesetz an (27 bei Anzahl Paragraphen).
  • Bei Anzahl Paragraphen liegt Kündigungsschutzgesetz mit 28 um 88 Prozent unter dem Durchschnitt von 242.
  • In der Gruppe Arbeitsrecht (Rechtsgebiet) stehen 8 von 61 Gesetze, darunter Kündigungsschutzgesetz.
  • Für Kündigungsschutzgesetz sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich.
  • Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz).

Daten zu Kündigungsschutzgesetz

Tabelle KSchG: Die Zeilen zeigen, wie umfangreich Kündigungsschutzgesetz ist, wo das Gesetz verkündet wurde und wann es zuletzt geändert wurde.

Amtliche AbkürzungKSchG
Amtlicher TitelKündigungsschutzgesetz
Ausfertigungsdatum1951-08-10
Anzahl Paragraphen28
Gliederung (Bücher/Abschnitte)Erster Abschnitt Allgemeiner Kündigungsschutz; Zweiter Abschnitt Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung; Dritter Abschnitt Anzeigepflichtige Entlassungen; Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Fundstelle (BGBl.)BGBl I, 1951, 499
Letzte Änderung (Stand laut Quelle)Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762
Rechtsgebiet (redaktionell zugeordnet)Arbeitsrecht

Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) liefert Titel, Umfang, Fundstelle und Stand von KSchG. Die Einordnung ins Rechtsgebiet stammt von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Ähnlich umfangreiche Gesetze stehen hier neben Kündigungsschutzgesetz. Der Vergleich nutzt Normenzahl und Rechtsgebiet Arbeitsrecht als Maßstab für die Auswahl.

GesetzAmtliche AbkürzungAmtlicher TitelAusfertigungsdatumAnzahl Paragraphen
KündigungsschutzgesetzKSchGKündigungsschutzgesetz1951-08-1028
ArbeitszeitgesetzArbZGArbeitszeitgesetz1994-06-0627
Gesetz gegen den unlauteren WettbewerbUWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb2004-07-0329
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete ArbeitsverträgeTzBfGGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge2000-12-2124
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im StudiumMuSchGGesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium2017-05-2334
StaatsangehörigkeitsgesetzStAGStaatsangehörigkeitsgesetz1913-07-2237

Direktvergleiche: Kündigungsschutzgesetz vs. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb · Kündigungsschutzgesetz vs. Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium · Kündigungsschutzgesetz vs. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Häufige Fragen zu Kündigungsschutzgesetz

Wie lautet die amtliche Kurzbezeichnung von Kündigungsschutzgesetz?

Redaktionell zählt Kündigungsschutzgesetz zum Rechtsgebiet Arbeitsrecht. Die amtliche Kurzbezeichnung lautet KSchG. Eine Aussage zu Einzelfällen ist damit nicht verbunden.

Aus welcher Zahl von Normen besteht Kündigungsschutzgesetz?

28 Normen: So groß ist KSchG nach dem Stand der Quelle. Eine Norm ist ein Paragraph oder ein Artikel.

Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu Kündigungsschutzgesetz?

Die Seite gibt den Stand der Quelle wieder: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762. Für Kündigungsschutzgesetz nennt das Verzeichnis außerdem die Fundstelle BGBl I, 1951, 499.

Kündigungsschutzgesetz ist damit eingeordnet: Abkürzung KSchG, Rechtsgebiet Arbeitsrecht. Weitere Gesetze finden Sie in der Übersicht. Zur Übersicht: Gesetze

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, Kündigungsschutzgesetz (Gesetz), Stand Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762, https://rechtsteufel.de/gesetze/kschg/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.