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Gesetz · Wettbewerbsrecht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist unter der Abkürzung UWG im Bundesrecht verzeichnet und dem Rechtsgebiet Wettbewerbsrecht zugeordnet. Diese Seite fasst Umfang, Fundstelle und Stand zusammen.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Auf einen Blick

  • Rang 58 von 61: so platziert sich Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bei Anzahl Paragraphen (29).
  • Für Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich.
  • Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz).
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gehört zu Rechtsgebiet „Wettbewerbsrecht“, dort sind 1 von 61 Gesetze eingeordnet.
  • Am nächsten kommt Kündigungsschutzgesetz mit 28 bei Anzahl Paragraphen.

Daten zu Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Je Zeile ein Wert: Die Übersicht zu Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb führt Umfang, Verkündung, Änderungsstand und Rechtsgebiet auf, damit Sie die Fassung einordnen können.

Amtliche AbkürzungUWG
Amtlicher TitelGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Ausfertigungsdatum2004-07-03
Anzahl Paragraphen29
Gliederung (Bücher/Abschnitte)Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen; Kapitel 2 Rechtsfolgen; Kapitel 3 Verfahrensvorschriften; Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
Fundstelle (BGBl.)BGBl I, 2004, 1414
Letzte Änderung (Stand laut Quelle)Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Rechtsgebiet (redaktionell zugeordnet)Wettbewerbsrecht

Hinweis zur Herkunft: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) liefert Titel, Umfang, Fundstelle und Stand von UWG. Die Einordnung ins Rechtsgebiet stammt von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Ähnlich umfangreiche Gesetze stehen hier neben Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Vergleich nutzt Normenzahl und Rechtsgebiet Wettbewerbsrecht als Maßstab für die Auswahl.

GesetzAmtliche AbkürzungAmtlicher TitelAusfertigungsdatumAnzahl Paragraphen
Gesetz gegen den unlauteren WettbewerbUWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb2004-07-0329
KündigungsschutzgesetzKSchGKündigungsschutzgesetz1951-08-1028
ArbeitszeitgesetzArbZGArbeitszeitgesetz1994-06-0627
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im StudiumMuSchGGesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium2017-05-2334
StaatsangehörigkeitsgesetzStAGStaatsangehörigkeitsgesetz1913-07-2237
GrundsteuergesetzGrStGGrundsteuergesetz1973-08-0738

Direktvergleiche: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vs. Gewerbesteuergesetz · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vs. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vs. Kündigungsschutzgesetz

Häufige Fragen zu Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Was ist Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb?

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb trägt die amtliche Abkürzung UWG. Das Portal ordnet das Gesetz redaktionell dem Rechtsgebiet Wettbewerbsrecht zu; die Zuordnung ist keine amtliche Einteilung.

Welche Größe hat Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Datenbestand?

Die Quelle weist 29 Normen für UWG aus. Das umfasst Paragraphen und Artikel in der Gliederung des Gesetzes.

Wo finden Sie den amtlichen Text von Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb?

Amtlich ist die Fassung auf gesetze-im-internet.de. Dort trägt Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Fundstelle BGBl I, 2004, 1414 und den Vermerk Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139.

Wer tiefer einsteigen will, liest den Wortlaut von UWG auf gesetze-im-internet.de. Dieses Portal erklärt allgemein und berät nicht im Einzelfall. Zur Übersicht: Gesetze

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Gesetz), Stand Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139, https://rechtsteufel.de/gesetze/uwg/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.