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Paragraph · AGG

§ 1 AGG

Im Gesetz AGG steht § 1 AGG unter der Nummer § 1. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

§ 1 AGG

Auf einen Blick

  • Bei Anzahl Absätze liegt § 1 AGG mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.
  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 1 AGG vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
  • Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • In der Gruppe AGG (Gesetz) stehen 22 von 1.026 Paragraphen, darunter § 1 AGG.
  • Am nächsten kommt § 851 ZPO mit 2 bei Anzahl Absätze.

Daten zu § 1 AGG

Nachschlagewerte zu § 1 AGG: Absatzzahl 1, Länge 33 Wörter, dazu Gesetz und Gliederung mit Quelle. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzAGG
Paragraph/Artikel§ 1
ÜberschriftZiel des Gesetzes
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts33 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Datengrundlage für § 1 AGG ist gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG; die Auswahl der Paragraphen trifft die Redaktion nach Suchinteresse und Kernnormen.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Einordnung statt Wertung: § 1 liegt in der Wortzahl neben anderen Normen des Gesetzes, die Tabelle zeigt die Abstände in Zahlen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 1 AGGAGG§ 1Ziel des GesetzesZiel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 851 ZPOZPO§ 851Nicht übertragbare Forderungen(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
§ 4 AGGAGG§ 4Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer GründeErfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
§ 694 ZPOZPO§ 694Widerspruch gegen den Mahnbescheid(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. (2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
§ 5 AGGAGG§ 5Positive MaßnahmenUngeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
§ 693 ZPOZPO§ 693Zustellung des Mahnbescheids(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

Häufige Fragen zu § 1 AGG

Welches Gesetz enthält § 1 AGG?

Gesetz AGG, Nummer § 1: Mit dieser Angabe ist § 1 AGG im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 1 AGG aus?

Die Quelle ergibt für § 1 AGG die Wortzahl 33 Wörter und die Absatzzahl 1. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.

Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu § 1 AGG?

Die Angaben zu § 1 AGG beruhen auf dem Abruf bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die aktuelle amtliche Fassung von AGG.

§ 1 AGG ist damit eingeordnet. Weitere Normen aus AGG stehen im Verzeichnis, Begriffe erklärt das Rechtslexikon. Zur Übersicht: Paragraphen

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Zitieren: Rechtsteufel, § 1 AGG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414, https://rechtsteufel.de/paragraphen/agg-1/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.