Paragraph · AGG
§ 4 AGG
Im Gesetz AGG steht § 4 AGG unter der Nummer § 4. Hier finden Sie den amtlichen Wortlaut und Eckdaten zu Länge und Gliederung.

Auf einen Blick
- Die Angaben zu § 4 AGG stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414.
- Beim Merkmal Wortzahl des Normtexts belegt § 4 AGG mit 42 Wörter Platz 749 von 1.026.
- § 4 AGG gehört zu Gesetz „AGG“, dort sind 22 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
- Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 1 AGG an (1 bei Anzahl Absätze).
- 1 bei Anzahl Absätze: das sind 62 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (2,67).
Daten zu § 4 AGG
Die Eckdaten zu § 4 AGG: Gesetz AGG, Nummer § 4, Absatzzahl 1, Länge des Normtexts 42 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.
| Gesetz | AGG |
|---|---|
| Paragraph/Artikel | § 4 |
| Überschrift | Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe |
| Amtlicher Normtext (gemeinfrei) | Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. |
| Anzahl Absätze | 1 |
| Wortzahl des Normtexts | 42 Wörter |
| Verweise auf andere Normen | § 1; § 8; § 10 |
| Gliederung (Buch/Abschnitt) | Abschnitt 1 Allgemeiner Teil |
Amtliche Werke sind gemeinfrei. Der Wortlaut von § 4 AGG stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, die Kennzahlen berechnet die Redaktion.
Vergleich mit ähnlichen Einträgen
Gegenübergestellt werden Normen aus AGG, sortiert nach Wortzahl; § 4 AGG steht darin mit 42 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.
| Paragraph | Gesetz | Paragraph/Artikel | Überschrift | Amtlicher Normtext (gemeinfrei) |
|---|---|---|---|---|
| § 4 AGG | AGG | § 4 | Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe | Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. |
| § 1 AGG | AGG | § 1 | Ziel des Gesetzes | Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. |
| § 5 AGG | AGG | § 5 | Positive Maßnahmen | Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. |
| § 851 ZPO | ZPO | § 851 | Nicht übertragbare Forderungen | (1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. |
| § 10 AGG | AGG | § 10 | Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters | Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: 1.die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, 2.die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, 3.die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, 4.die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, 5.eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, 6.Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind. |
| § 694 ZPO | ZPO | § 694 | Widerspruch gegen den Mahnbescheid | (1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. (2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen. |
Häufige Fragen zu § 4 AGG
Aus welchem Gesetz stammt § 4?
Das Gesetz AGG enthält § 4 AGG als § 4. Hinweise zur Anwendung auf Einzelfälle gibt die Seite nicht.
Wie lässt sich die Länge von § 4 AGG beziffern?
Länge und Aufbau von § 4 AGG lassen sich zählen: 42 Wörter Text, 1 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.
Ist die Fassung von § 4 AGG amtlich?
Die Fassung auf dieser Seite gibt den amtlichen Text von § 4 AGG wieder. Verbindlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht diese Darstellung.
Die Angaben zu § 4 AGG stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414. Damit ist § 4 AGG eingeordnet; weitere Paragraphen finden Sie in der Übersicht. Eine Prüfung im Einzelfall übernehmen Beratungsstellen. Zur Übersicht: Paragraphen
Zitieren: Rechtsteufel, § 4 AGG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414, https://rechtsteufel.de/paragraphen/agg-4/
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