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Paragraph · AGG

§ 5 AGG

§ 5 AGG heißt im Verzeichnis § 5 AGG. Der Eintrag verbindet Normtext, Zahlenwerte und Quelle auf einer Seite.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

§ 5 AGG

Auf einen Blick

  • Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Die Spanne bei Anzahl Absätze geht von 1 bis 99, § 5 AGG sitzt mit 1 dazwischen.
  • § 5 AGG steht bei Wortzahl des Normtexts mit 40 Wörter auf Rang 767 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • Am nächsten kommt § 4 AGG mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • Für § 5 AGG sind 8 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 5 aus dem Nutzungsbereich.

Daten zu § 5 AGG

Nachschlagewerte zu § 5 AGG: Absatzzahl 1, Länge 40 Wörter, dazu Gesetz und Gliederung mit Quelle. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzAGG
Paragraph/Artikel§ 5
ÜberschriftPositive Maßnahmen
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts40 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 8; § 10; § 20; § 1
Gliederung (Buch/Abschnitt)Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Der Normtext von § 5 AGG stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Absatz- und Wortzahl hat die Redaktion im Wortlaut gezählt.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wie lang ist § 5 AGG neben anderen Normen von AGG? Der Vergleich nutzt Wortzahl und Absatzzahl als Maßstab.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 5 AGGAGG§ 5Positive MaßnahmenUngeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
§ 4 AGGAGG§ 4Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer GründeErfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.
§ 10 AGGAGG§ 10Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des AltersUngeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: 1.die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, 2.die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, 3.die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, 4.die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, 5.eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, 6.Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
§ 1 AGGAGG§ 1Ziel des GesetzesZiel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 11 AGGAGG§ 11AusschreibungEin Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
§ 851 ZPOZPO§ 851Nicht übertragbare Forderungen(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Häufige Fragen zu § 5 AGG

Wie lautet die vollständige Bezeichnung von § 5 AGG?

Im Verzeichnis erscheint § 5 AGG als Norm von AGG mit der Nummer § 5; den vollen Gesetzestext bietet gesetze-im-internet.de.

Wie lässt sich die Länge von § 5 AGG beziffern?

Länge und Aufbau von § 5 AGG lassen sich zählen: 40 Wörter Text, 1 als Absatzzahl. Mehr sagen die Zahlen nicht aus.

Darf der Wortlaut von § 5 AGG frei verwendet werden?

Ja, der Text von § 5 AGG ist als amtliches Werk nach § 5 UrhG gemeinfrei. Erklärungen und Zahlen auf dieser Seite stammen von der Redaktion.

Wer § 5 AGG anwenden will, braucht die Fassung vom Tag der Anwendung. Prüfen Sie dazu den Änderungsvermerk beim Bundesministerium der Justiz. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 5 AGG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414, https://rechtsteufel.de/paragraphen/agg-5/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.