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Paragraph · AGG

§ 11 AGG

Aus AGG stammt diese Norm: § 11 AGG. Sie steht unter § 11; der Text ist amtlich und gemeinfrei, die Einordnung eine allgemeine Information.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

§ 11 AGG

Auf einen Blick

  • Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • Am nächsten kommt § 10 AGG mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 11 AGG sitzt mit 13 Wörter dazwischen.
  • 8 von 8 Merkmalen liegen zu § 11 AGG vor, 5 davon betreffen die Nutzung.
  • Bei Anzahl Absätze liegt § 11 AGG mit 1 um 62 Prozent unter dem Durchschnitt von 2,67.

Daten zu § 11 AGG

Wie lang ist § 11 AGG? Die Tabelle nennt die Länge des Normtexts (13 Wörter), die Absatzzahl (1) und das Gesetz (AGG).

GesetzAGG
Paragraph/Artikel§ 11
ÜberschriftAusschreibung
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts13 Wörter
Verweise auf andere Normen§ 7
Gliederung (Buch/Abschnitt)Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung > Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers

Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Die Zählung von Absätzen und Wörtern ist redaktionell, der Text selbst ist amtlich.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Wo steht § 11 AGG im Längenvergleich? Die Gegenüberstellung nennt Normen mit ähnlicher Absatzzahl und zeigt den Unterschied im Umfang.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 11 AGGAGG§ 11AusschreibungEin Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
§ 10 AGGAGG§ 10Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des AltersUngeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: 1.die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, 2.die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, 3.die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, 4.die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, 5.eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, 6.Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
§ 14 AGGAGG§ 14LeistungsverweigerungsrechtErgreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 5 AGGAGG§ 5Positive MaßnahmenUngeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
§ 22 AGGAGG§ 22BeweislastWenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
§ 4 AGGAGG§ 4Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer GründeErfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.

Häufige Fragen zu § 11 AGG

In welchem Gesetz steht § 11 AGG?

§ 11 AGG steht im Gesetz AGG unter der Nummer § 11. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.

Welche Absatzzahl hat § 11 AGG?

Absatzzahl 1, Länge 13 Wörter: So fällt § 11 AGG aus. Die Zahlen beschreiben den Umfang, nicht die Bedeutung der Norm.

Woher stammt der Normtext von § 11 AGG?

Der Normtext von § 11 AGG stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

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Zitieren: Rechtsteufel, § 11 AGG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414, https://rechtsteufel.de/paragraphen/agg-11/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.