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Paragraph · ArbZG

§ 3 ArbZG

§ 3 ArbZG ist eine Norm des Gesetzes ArbZG mit der Nummer § 3. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

§ 3 ArbZG

Auf einen Blick

  • Für § 3 ArbZG sind 7 von 8 möglichen Merkmalen belegt, davon 4 aus dem Nutzungsbereich.
  • § 3 ArbZG steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 670 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • Die Spanne bei Wortzahl des Normtexts geht von 12 Wörter bis 14.535 Wörter, § 3 ArbZG sitzt mit 38 Wörter dazwischen.
  • Am nächsten kommt § 1 ArbZG mit 1 bei Anzahl Absätze.
  • Die Angaben zu § 3 ArbZG stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323.

Daten zu § 3 ArbZG

Die Eckdaten zu § 3 ArbZG: Gesetz ArbZG, Nummer § 3, Absatzzahl 1, Länge des Normtexts 38 Wörter. Jede Zeile nennt Angabe, Wert und Herkunft.

GesetzArbZG
Paragraph/Artikel§ 3
ÜberschriftArbeitszeit der Arbeitnehmer
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts38 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

Woher kommt der Text? Aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, abgerufen für diese Seite; erklärende Zusätze stammen von der Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

§ 3 ArbZG im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 3 unter den Nachbarn ein.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 3 ArbZGArbZG§ 3Arbeitszeit der ArbeitnehmerDie werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 1 ArbZGArbZG§ 1Zweck des GesetzesZweck des Gesetzes ist es, 1.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2.den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
§ 4 ArbZGArbZG§ 4RuhepausenDie Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 228 AOAO§ 228Gegenstand der Verjährung, VerjährungsfristAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
§ 3 BDSGBDSG§ 3Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche StellenDie Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
§ 22 AGGAGG§ 22BeweislastWenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Häufige Fragen zu § 3 ArbZG

In welchem Gesetz steht § 3 ArbZG?

§ 3 ArbZG steht im Gesetz ArbZG unter der Nummer § 3. Der Wortlaut auf dieser Seite stammt aus dem amtlichen Verzeichnis.

Wie umfangreich ist der Normtext von § 3 ArbZG?

Gemessen am Wortlaut hat § 3 ArbZG eine Länge von 38 Wörter bei einer Absatzzahl von 1. Eine Bewertung für den Einzelfall enthält die Seite nicht.

Woher stammt der Normtext von § 3 ArbZG?

Der Normtext von § 3 ArbZG stammt aus dem Verzeichnis gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz. Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Weitere Hinweise zum Gesetz ArbZG finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. § 3 ArbZG steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 670 von 1.026 erfassten Paragraphen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 3 ArbZG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323, https://rechtsteufel.de/paragraphen/arbzg-3/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.