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Paragraph · ArbZG

§ 4 ArbZG

§ 4 ArbZG ist eine Norm des Gesetzes ArbZG mit der Nummer § 4. Die Seite zeigt Normtext, Umfang und Stand der Quelle.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

§ 4 ArbZG

Auf einen Blick

  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 4 ArbZG vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 3 ArbZG an (1 bei Anzahl Absätze).
  • Datenstand Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323, Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG.
  • § 4 ArbZG gehört zu Gesetz „ArbZG“, dort sind 9 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Bei Wortzahl des Normtexts reichen die Werte aller Paragraphen von 12 Wörter bis 14.535 Wörter; § 4 ArbZG liegt bei 64 Wörter.

Daten zu § 4 ArbZG

Zahlen zu § 4 ArbZG im Überblick: Absatzzahl 1 und Länge 64 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.

GesetzArbZG
Paragraph/Artikel§ 4
ÜberschriftRuhepausen
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts64 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

Amtliche Werke sind gemeinfrei. Der Wortlaut von § 4 ArbZG stammt aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG, die Kennzahlen berechnet die Redaktion.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

§ 4 ArbZG im Vergleich: Die Tabelle stellt Normen desselben Gesetzes nach Länge nebeneinander und ordnet § 4 unter den Nachbarn ein.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 4 ArbZGArbZG§ 4RuhepausenDie Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 3 ArbZGArbZG§ 3Arbeitszeit der ArbeitnehmerDie werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 3 BDSGBDSG§ 3Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche StellenDie Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
§ 1 ArbZGArbZG§ 1Zweck des GesetzesZweck des Gesetzes ist es, 1.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2.den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
§ 104 BGBBGB§ 104GeschäftsunfähigkeitGeschäftsunfähig ist: 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 228 AOAO§ 228Gegenstand der Verjährung, VerjährungsfristAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Häufige Fragen zu § 4 ArbZG

Welches Gesetz enthält § 4 ArbZG?

Gesetz ArbZG, Nummer § 4: Mit dieser Angabe ist § 4 ArbZG im Bundesrecht eindeutig bezeichnet. Quelle und Stand stehen bei jedem Wert.

Wie groß ist § 4 ArbZG gemessen am Wortlaut?

Die Zählung im amtlichen Text ergibt für § 4 ArbZG 64 Wörter bei der Absatzzahl 1. Die Werte ändern sich, sobald der Gesetzgeber die Norm ändert.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 4 ArbZG?

Amtlich steht § 4 ArbZG auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz ArbZG unter § 4. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

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Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 4 ArbZG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323, https://rechtsteufel.de/paragraphen/arbzg-4/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.