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Paragraph · BDSG

§ 3 BDSG

§ 3 BDSG heißt im Verzeichnis § 3 BDSG. Der Eintrag verbindet Normtext, Zahlenwerte und Quelle auf einer Seite.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

§ 3 BDSG

Auf einen Blick

  • Als nächste Vergleichsgröße bietet sich § 4 ArbZG an (1 bei Anzahl Absätze).
  • 34 Wörter bei Wortzahl des Normtexts: das sind 78 Prozent unter dem Mittel aller Paragraphen (157,1 Wörter).
  • § 3 BDSG steht bei Anzahl Absätze mit 1 auf Rang 672 von 1.026 erfassten Paragraphen.
  • In der Gruppe BDSG (Gesetz) stehen 6 von 1.026 Paragraphen, darunter § 3 BDSG.
  • Die Angaben zu § 3 BDSG stammen aus gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG und tragen den Stand Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139.

Daten zu § 3 BDSG

Zahlen zu § 3 BDSG im Überblick: Absatzzahl 1 und Länge 34 Wörter, jeweils im amtlichen Wortlaut gezählt.

GesetzBDSG
Paragraph/Artikel§ 3
ÜberschriftVerarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts34 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen > Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Belegt ist § 3 BDSG durch gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG. Weggefallene und leere Normen sind im Verzeichnis nicht enthalten. Eine Beratung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Gegenübergestellt werden Normen aus BDSG, sortiert nach Wortzahl; § 3 BDSG steht darin mit 34 Wörter. Eine inhaltliche Bewertung enthält der Vergleich nicht.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 3 BDSGBDSG§ 3Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche StellenDie Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
§ 4 ArbZGArbZG§ 4RuhepausenDie Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 104 BGBBGB§ 104GeschäftsunfähigkeitGeschäftsunfähig ist: 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 3 ArbZGArbZG§ 3Arbeitszeit der ArbeitnehmerDie werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 106 BGBBGB§ 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit MinderjährigerEin Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 1 ArbZGArbZG§ 1Zweck des GesetzesZweck des Gesetzes ist es, 1.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2.den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

Häufige Fragen zu § 3 BDSG

Zu welchem Gesetz gehört § 3 BDSG?

Die Norm gehört zu BDSG. Ihre Nummer lautet § 3, die Seite zeigt den Normtext und Kennzahlen ohne Auslegung.

Wie lang ist § 3 BDSG?

Der Normtext von § 3 BDSG umfasst 34 Wörter. Die Absatzzahl beträgt 1; beide Werte sind im amtlichen Wortlaut gezählt.

Wo finden Sie den amtlichen Text von § 3 BDSG?

Amtlich steht § 3 BDSG auf gesetze-im-internet.de, im Gesetz BDSG unter § 3. Dort finden Sie auch den Änderungsvermerk.

Der Wortlaut ersetzt keine Beratung. Für § 3 BDSG gilt: Text lesen, Zusammenhang prüfen, bei Fragen eine Beratungsstelle einbeziehen. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 3 BDSG (Paragraph), Stand Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bdsg-3/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.