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Paragraph · BGB

§ 353 BGB

Was sagt § 353 BGB? Die Seite zeigt den Normtext aus dem amtlichen Verzeichnis, erklärt keine Einzelfälle und ordnet die Norm im Aufbau von BGB ein.

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

§ 353 BGB

Auf einen Blick

  • Bei Anzahl Absätze reichen die Werte aller Paragraphen von 1 bis 99; § 353 BGB liegt bei 1.
  • 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 353 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung.
  • Beim Merkmal Wortzahl des Normtexts belegt § 353 BGB mit 49 Wörter Platz 685 von 1.026.
  • § 353 BGB gehört zu Gesetz „BGB“, dort sind 569 von 1.026 Paragraphen eingeordnet.
  • Am nächsten kommt § 352 BGB mit 1 bei Anzahl Absätze.

Daten zu § 353 BGB

Die folgenden Werte beschreiben § 353 BGB nach Gliederung und Länge. Sie helfen beim Einordnen, eine Auslegung der Norm leisten sie nicht.

GesetzBGB
Paragraph/Artikel§ 353
ÜberschriftRücktritt gegen Reugeld
Amtlicher Normtext (gemeinfrei)Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.
Anzahl Absätze1
Wortzahl des Normtexts49 Wörter
Gliederung (Buch/Abschnitt)Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse > Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen > Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen > Untertitel 1 Rücktritt

Datengrundlage für § 353 BGB ist gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), amtliches Werk nach § 5 UrhG; die Auswahl der Paragraphen trifft die Redaktion nach Suchinteresse und Kernnormen.

Vergleich mit ähnlichen Einträgen

Größenvergleich innerhalb von BGB: Neben § 353 BGB stehen Paragraphen mit ähnlicher Wortzahl, damit sich Umfang und Gliederung vergleichen lassen.

ParagraphGesetzParagraph/ArtikelÜberschriftAmtlicher Normtext (gemeinfrei)
§ 353 BGBBGB§ 353Rücktritt gegen ReugeldIst der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.
§ 352 BGBBGB§ 352Aufrechnung nach NichterfüllungDer Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
§ 354 BGBBGB§ 354VerwirkungsklauselIst ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
§ 351 BGBBGB§ 351Unteilbarkeit des RücktrittsrechtsSind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
§ 435 BGBBGB§ 435RechtsmangelDie Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
§ 350 BGBBGB§ 350Erlöschen des Rücktrittsrechts nach FristsetzungIst für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

Häufige Fragen zu § 353 BGB

Welche Stellung hat § 353 BGB im Gesetz?

Wer § 353 BGB zitieren will, nennt Nummer und Gesetz: § 353 BGB. Die Seite gibt den amtlichen Text dazu wieder.

Was sagen Absatz- und Wortzahl über § 353 BGB aus?

Die Quelle ergibt für § 353 BGB die Wortzahl 49 Wörter und die Absatzzahl 1. Kurze Normen sind schneller gelesen, ersetzen aber keine Prüfung des Zusammenhangs.

Auf welchen Stand bezieht sich die Seite zu § 353 BGB?

Die Angaben zu § 353 BGB beruhen auf dem Abruf bei gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die aktuelle amtliche Fassung von BGB.

Weitere Hinweise zum Gesetz BGB finden Sie in den Ratgebern und im Rechtslexikon dieses Portals. 7 von 8 Merkmalen liegen zu § 353 BGB vor, 4 davon betreffen die Nutzung. Zur Übersicht: Paragraphen

Daten als CSV

Zitieren: Rechtsteufel, § 353 BGB (Paragraph), Stand zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, https://rechtsteufel.de/paragraphen/bgb-353/

Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle und vertreten niemanden. Gesetzestexte: amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand der jeweiligen Seite beachten. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei oder eine Beratungsstelle.